21.11.2024
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Dokument-Nr. 28828

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Amtsgericht Hannover Urteil04.06.2020

AG Hannover: Kleinkinder sind Passagiere und keine GepäckstückeKleinkind steht Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Ankunfts­ver­spätung zu

Das Amtsgericht Hannover hat einen in Hannover ansässigen Flug­reise­veranstalter zu einer Zahlung von 400 € verurteilt. Hintergrund der Klage eines eingetragenen Rechts­dienst­leisters ist ein abgetretener Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung für ein Kleinkind aufgrund einer Flugverspätung.

Im vorliegenden Fall wollten zwei Passagiere Ursprünglich mit ihrem Kleinkind im Jahre 2018 von Heraklion nach Nürnberg mit Ankunft um 12.30 Uhr transportiert werden. Tatsächlich erfolgt der Transport nach Karlsruhe, von wo aus sie per Bus nach Nürnberg gebracht wurden und dort um 18.30 Uhr ankamen. In der Buchungsbestätigung erfolgte jeweils bei Hin- und Rückflug eine Auflistung, unter der sich neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag "1xKleinkind(er)" findet. In den Flugin­for­ma­tionen der Beklagten heißt es unter der Überschrift "Kinde­r­er­mä­ßigung": "Kleinkinder im Alter von bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke".

Nach Rechtsprechung des BGH entfällt Anspruch nur wenn Kinder keinen Flugpreis zahlen

Die Beklagte ist der Meinung, für das Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges noch kein Jahr alt war, bestehe kein Anspruch, da es keinen Flugpreis gezahlt habe. Bei den gezahlten 15 € handele es sich um eine Verwal­tungs­gebühr, aber keinen Flugpreis. Nach dem Urteil des Amtsgerichts ist die Klage begründet, da der Klägerin aus abgetretenem Recht eine Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Höhe von 400 € zusteht, da das Kleinkind das Flugziel erst mehr als 3 Stunden später als gebucht erreichte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass es sich bei dem Zedenten um ein Kleinkind ohne Sitzplatz­an­spruch handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes entfällt der Anspruch für Kleinkinder nur, wenn sie keinen Flugpreis entrichtet haben.

Flugrei­se­ver­an­stalter muss deutlich angeben ob es sich um eine Verwal­tungs­gebühr oder Flugpreis handelt

Im Ergebnis geht das Gericht hier aber davon aus, dass ein Flugpreis in Höhe von 15 € gezahlt wurde. Die Beklagte ist in ihrer Preisgestaltung frei und hat es in der Hand, auch für Kinder einen Flugpreis zu vereinbaren oder aber Kleinkinder kostenlos fliegen zu lassen und nur eine Verwal­tungs­gebühr für den Aufwand zu erheben. Sie muss dann aber auch klar erkennen lassen, um welche Variante es sich handeln soll.

AGB widerspricht Buchungs­be­stä­tigung

Dies ist hier nicht erfolgt. Zwar mag die Buchungs­be­stä­tigung, wo es jeweils bei Hin- und Rückflug eine Auflistung gibt, unter der sich neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag "1xKleinkind(er)" findet, dafür sprechen, dass es sich bei den gezahlten 15 € eher um eine Gebühr handelt. Andererseits sprechen die AGB der Beklagten dagegen. Hier findet sich die Information "Kleinkinder im Alter von bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke" nämlich unter der Überschrift "Kinde­r­er­mä­ßigung". Dies spricht aber ganz klar dafür, dass es sich um einen reduzierten Flugpreis und nicht um eine Verwal­tungs­gebühr handelt. Was sonst soll denn ermäßigt sein, stellt das Gericht als Frage auf, wenn nicht der Flugpreis? Zu einer Gebühr würde diese Formulierung nicht passen.

Verordnung entschiedet zugunsten der Passagiere

Zugunsten der Passagiere ist gem. § 305 c Abs. 2 ZPO unter Berück­sich­tigung der Intention der Verordnung, die ein hohes Schutzniveau der Fluggäste beabsichtigt, damit von dieser Auslegung auszugehen. Die Beklagte hat es in der Hand, ihre Vereinbarungen bzw. Klauseln zukünftig klar und eindeutig zu fassen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ku)

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