23.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil23.03.2018

Zimmer mit Einzelbetten und Couch anstatt zwei Schlafzimmer mit Doppelbetten stellt Reisemangel darFrustration über Reisemangel und dessen Folgen begründet kein Schadens­ersatz­anspruch

Werden drei Reisenden anstatt der gebuchten zwei separaten Schlafzimmer mit Doppelbetten ein Zimmer mit zwei Einzelbetten und einer Couch zugewiesen, stellt dies einen Reisemangel dar. Die Frustration über den Reisemangel und dessen Folgen begründet keinen Schadens­ersatz­anspruch. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater hatte für sich und seine Ehefrau, den beiden Kindern und der Schwiegermutter bei einer Reise­ver­an­stalterin eine Reise auf ein Atoll gebucht. Die Kinder und die Schwiegermutter sollten in einem Apartment, bestehend aus zwei Schlafzimmern mit jeweils einem Doppelbett, untergebracht werden. Vor Ort erhielten sie aber ein Zimmer mit zwei Einzelbetten und einer Couch. Aufgrund dessen machte der Familienvater nach dem Urlaub eine Reisepreisminderung geltend. Zudem beanspruchte er Schadensersatz, weil er von der ganzen Situation genervt war. Die Kinder beklagten sich nämlich über das laute Schnarchen von Oma. Die Oma wiederum klagte über Rückenschmerzen wegen der unbequemen Couch.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen falscher Zimmerzuweisung

Das Amtsgericht Hannover bejaht einen Anspruch auf Reise­preis­min­derung. Es sieht in der falschen Zimmerzuweisung einen Reisemangel, welcher eine Minderungsquote von 30 % rechtfertige. Es sei zu berücksichtigen, dass drei Personen in einem Zimmer gemeinsam schlafen mussten, die dies grundsätzlich nicht wollten, dadurch dem jeweils anderen auch während der Nachtruhe ausgesetzt waren und dies als unangenehm empfunden haben. In welchem Umfang es zu besonderen Störungen der Nachtruhe gekommen ist, sei für den Umfang der Minderung aber unerheblich.

Bereitstellen einer Couch anstatt Doppelbettes begründet ebenfalls Reise­preis­min­derung

Die Bereitstellung einer Couch anstatt eines Bettes bewertet das Amtsgericht mit einer Minderungsquote von 8 %. Der Komfort auf einer Couch reiche nämlich nicht annähernd an dem eines Doppelbettes heran.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Frustration

Nach Auffassung des Amtsgerichts bestehe aber kein Anspruch auf Schadensersatz. Die durch den Reisemangel bedingte Frustration des Familienvaters stelle kein Schaden dar, welcher die Reise­ver­an­stalterin vertreten müsse. Bei Vorliegen eines Mangels komme es bei Reisenden regelmäßig zu Frustration über den Reise­ver­an­stalter und die Umstände. Die Minderung des Reisepreises solle auch diese Frustration abdecken.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2019, 158/rb)

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