18.10.2024
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Dokument-Nr. 20726

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Urteil20.03.2014Landgericht Frankfurt am Main2-24 O 225/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 54Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 54
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil20.03.2014

Economy-Class statt gebuchter Business-Class: Pauscha­l­rei­sender hat Anspruch auf Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags und Entschädigung wegen entgangener UrlaubsfreudeLangstre­ckenflug in Economy-Class statt Business-Class stellt erhebliche Reise­beeinträchti­gung dar

Wird ein Pauscha­l­rei­sender während des 10stündigen Rückflugs in der Economy-Class anstatt in der gebuchten Business-Class befördert, so kann er die Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags fordern. Zudem steht ihm wegen der erheblichen Beein­träch­tigung der Reise an diesem Tag ein Ent­schädigungs­anspruch in Höhe von 70 % des Tages­rei­se­preises zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pauscha­l­rei­sender hatte für den 10stündigen Rückflug von den Malediven nach Deutschland im Februar 2012 ursprünglich die Economy-Class gebucht. Nachträglich buchte er jedoch gegen einen Aufschlag eine Beförderung in der Business-Class. Am Rückflugtag erfuhr der Reisende jedoch beim Einchecken, dass das Flugzeug über keine Business-Class verfügte und daher nur eine Beförderung in der Economy-Class möglich war. Ohne den Reiseveranstalter zu kontaktieren akzeptierte der Reisende die Einschränkung. Nachträglich klagte er jedoch auf Rückzahlung des Business-Class-Aufschlags und auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Anspruch auf Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags bestand

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Pauscha­l­rei­senden. Ihm habe nach § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Business-Class-Zuschlags zugestanden. Der Reisepreis sei in dieser Höhe wegen eines Mangels gemindert gewesen. Dieser habe darin gelegen, dass der Reisende den Rückflug in der Economy-Class anstatt der gebuchten Business-Class durchführen musste.

Kein Ausschluss des Anspruchs wegen unterbliebener Mängelanzeige

Der Rückzah­lungs­an­spruch sei zudem nicht wegen der unterbliebenen Mängelanzeige nach § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht. Denn der Reisende habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Wenn ein Reisender beim Einchecken erfährt, dass eine Beförderung in der gebuchten Business-Class nicht möglich ist, sei es nicht als sorgfaltswidrig anzusehen, wenn er das Flugzeug ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Reise­ver­an­stalter besteigt.

Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestand

Dem Reisenden habe darüber hinaus nach § 651 f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zugestanden. Denn die Reise sei am Rückflugtag erheblich beeinträchtigt worden. Angesichts dessen, dass eine Beförderung in der Business-Class bei einem Langstre­ckenflug mit einer Dauer von 10 Stunden mit Vorteilen verbunden ist, komme diesem Umstand eine erhebliche Bedeutung zu. Das Landgericht hielt eine Entschädigung in Höhe von 70 % des anteiligen auf den Rückflugtag entfallenen Reisepreises für angemessen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2015, 54/rb)

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