21.11.2024
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Dokument-Nr. 25857

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Urteil12.10.2017Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 20/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2018, 116Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 116
  • RRa 2018, 67Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 67
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.10.2017

Recht zur Kündigung des Reisevertrags aufgrund Änderung der Beför­de­rungs­klasse von Premium auf Economy ClassGeringerer Beför­de­rungs­komfort für auf Rollstuhl angewiesenen Reisenden stellt erheblichen Reisemangel dar

Bucht ein auf einen Rollstuhl angewiesener Reisender aufgrund des erhöhten Beförderungs­komforts die Premium Class, so stellt es einen erheblichen Reisemangel dar, wenn die Beför­de­rungs­klasse in Economy Class geändert wird. In diesem Fall kann der Reisende den Reisevertrag kündigen und den Reisepreis gemäß § 651 e Abs. 3 BGB zurück verlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar verpasste aufgrund von Verzögerungen beim Zubringerflug ihren Weiterflug von Frankfurt am Main nach Phuket. Die Reise­ver­an­stalterin bot zwar einen Ersatzflug an. Dieser war aber mit einem zusätzlichen Umstieg in Bangkok und einer Beförderung in der Economy Class verbunden. Die Ehefrau hatte jedoch extra Sitze in der Premium Class gebucht, da der Ehemann auf einen Rollstuhl und daher auf einen erhöhten Beför­de­rungs­komfort angewiesen war. Das Ehepaar lehnte daher den Ersatzflug ab. Die Ehefrau kündigte schließlich den Reisevertrag und verlangte den bereits gezahlten Reisepreis in Höhe von ca. 5.100 Euro zurück. Da die Reise­ver­an­stalterin nur ein Betrag von etwa 2.090 Euro erstattete, erhob die Ehefrau Klage auf Auszahlung des Restbetrags. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Reise­ver­an­stalterin.

Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Reise­ver­an­stalterin zurück. Der Ehefrau stehe nach § 651 e Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises zu, da sie zur Kündigung des Reisevertrag gemäß § 651 e Abs. 1 BGB berechtigt gewesen sei.

Änderung der Beför­de­rungs­klasse von Premium auf Economy Class stellt erheblichen Reisemangel dar

Die Nicht­be­för­derung des Ehepaars in der Premium Class habe nach Auffassung des Landgerichts einen erheblichen Reisemangel dargestellt. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Reise­ver­an­stalterin ein Verschulden treffe. Denn sowohl das Vorliegen eines Mangels als auch das Kündigungsrecht hänge nicht von einem Verschulden ab. Durch das Angebot der Beförderung in der Economy Class sei die Reise erheblich beeinträchtigt worden im Sinne von § 651 e Abs. 1 BGB. Die Erheblichkeit der Beein­träch­tigung liege darin, dass der Ehemann auf die Benutzung eines Rollstuhls und somit auf einen erhöhten Beför­de­rungs­komfort angewiesen war. Auch die Notwendigkeit eines weiteren Umstiegs habe erhöhte Strapazen verursacht.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2018, 67/rb)

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