12.12.2024
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Sie sehen eine Schubkarre, die in einem Park steht.

Dokument-Nr. 34593

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Urteil12.08.2024Amtsgericht Hamburg49 C 535/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1014Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1014
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Amtsgericht Hamburg Urteil12.08.2024

Unzulässige Zusammenlegung der Kosten­po­si­tionen Gartenpflege und Hausmeister in Betriebs­kosten­abrechnungKein Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Kosten

Die Zusammenlegung der Kosten­po­si­tionen Gartenpflege und Hausmeister in einer Betriebs­kosten­abrechnung ist unzulässig, so dass dafür kein Zahlungs­an­spruch besteht. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebskosten. Die Vermieterin hatte in der Betriebskostenabrechnung die Positionen Gartenpflege und Hausmeister zusammengelegt und einen Betrag in Höhe von 8,23 € verlangt. Der Mieter hielt die Zusammenlegung der beiden Kosten­po­si­tionen für unzulässig.

Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten für Gartenpflege und Hausmeister

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Diesem stehe ein Anspruch auf Zahlung zu. Die Vermieterin habe hinsichtlich der Positionen Gartenpflege/Hausmeister nicht in formell wirksamer Weise abgerechnet. Dabei sei unerheblich, ob die beiden Positionen nach dem Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden. Denn dies hätte in der Abrechnung differenziert werden müssen. Es sei nicht zulässig, verschiedene Kosten­po­si­tionen zu vermischen, soweit dies nicht von der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung ausnahmsweise zugelassen wird.

Übernahme der Garten­pfle­ge­ar­beiten durch Hausmeister unerheblich

Es komme aus Sicht des Amtsgerichts auch nicht darauf an, ob der Hausmeister sich um die Gartenpflege gekümmert hat. Die Position "Hausmeister" betreffe allein die Arbeitsleistung des Hausmeisters. Anderweitige Garten­pfle­ge­kosten, wie etwa die Erneuerung von Gehölzen oder des Sandes einer Sandkiste, seien als Kosten der Gartenpflege anzurechnen. Dies betreffe auch weitergehende Garten­pfle­ge­ar­beiten, für deren Durchführung der Hausmeister oftmals nicht hinreichend qualifiziert sei. In diesen Fällen bedürfe es der gesonderten Abrechnung der Gartenpflege.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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