Dokument-Nr. 12593
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- WuM 1997, 551Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1997, Seite: 551
Amtsgericht Hamburg Urteil03.07.1997
Zu laute Heizungsanlage stellt Mietmangel darVermieter muss für Reduzierung des Geräuschpegels sorgen
Misst der Schallpegel einer Heizungsanlage mehr als 30 dB (A), so indiziert dies einen Mangel der Mietwohnung. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von dem Beklagten die Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung der von der Heizungsanlage ausgehenden Geräusche. Der Kläger bewohnte eine Erdgeschosswohnung im Haus des Beklagten. Unter der Küche und einem Teil des Schlafzimmers befand sich die Heizungsanlage. Die Küche wurde als Wohnküche genutzt. Die Heizungsanlage verursachte nach Meinung des Klägers unzumutbare Geräusche, da sie einen Schallpegel von etwa 40 bis 45 Dezibel (A) verursachte.
Kein vertragsgemäßer Zustand
Das Amtsgericht Hamburg entschied, zu Gunsten des Klägers. Sein Anspruch folgte aus § 536 BGB (jetzt: § 535 Abs. 1 BGB), der den Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauche geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Die Heizungsanlage entsprach hier nicht dem vertragsgemäßen Zustand. Gemäß DIN 4109 (Ausgabe 1989) dürfen haustechnische Anlagen, zu denen auch die Heizungsanlage gehört, in Wohn- und Schlafräumen keine höheren Schallpegel als 30 dB (A) hervorrufen. Die Nichteinhaltung der entsprechenden technischen Norm indiziert dabei eine Gebrauchsbeeinträchtigung, denn die in der DIN-Norm enthaltenen Schallschutzanforderungen geben eine Orientierung, ob ein schalltechnischer Zustand als ordnungsgemäß zu bezeichnen ist. Im Ergebnis bedeutete eine Überschreitung des Schallpegels von 30 dB (A) eine Beeinträchtigung, die nach Ansicht des Amtsgerichts nicht als ordnungs- und vertragsgemäß bezeichnet werden konnte.
Küche ebenfalls schutzbedürftiger Raum
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass die Küche ebenso zu den schutzbedürftigen Räumen im Sinne der Anmerkung 1 zu Ziffer 4.1 der DIN 4109 (Ausgabe November 1989) zählte. Die vom Kläger vorgetragene Nutzung der Küche (essen und aufhalten) ist durchaus üblich und musste ohne störende Beeinträchtigungen durch die Heizungsanlage möglich sein.
Dem stand nach Auffassung des Landgerichts auch nicht entgegen, dass in der Küche nutzerbedingt kurzfristig höhere Geräusche auftreten können (Benutzung von Küchenmaschinen, Motor des Kühlschranks). Sie ist dennoch gegen von außen eindringende Geräusche wie ein Wohnraum zu schützen, wenn sie - wie hier - als Wohnküche genutzt wurde und auch so vertragsgemäß genutzt werden konnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1997, 551/tb)
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