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- NZV 2014, 375Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 375
Amtsgericht Hamburg Urteil28.01.2014
Beförderungspflicht des Taxifahrers: Unbegründete Verweigerung der Mitnahme zweier Fahrgäste mit Hunden begründet Geldbuße wegen BeförderungsverweigerungGeldbuße von 300 EUR für noch nicht taxenordnungswidrigkeitenrechtlich aufgefallenen Taxifahrer angemessen
Verweigert ein Taxifahrer ohne nachvollziehbare Gründe die Mitnahme zweier Fahrgäste mit Hunden, so verstößt er gegen seine Beförderungspflicht und es liegt eine Beförderungsverweigerung vor. Dies rechtfertigt für einen noch nicht taxenordnungswidrigkeitenrechtlich aufgefallenen Taxifahrer die Verhängung einer Geldbuße von 300 EUR. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 weigerte sich ein Taxifahrer zwei Männer zu befördern. Zur Begründung verwies der Taxifahrer auf die zwei mitgeführten kleinen Hunde. Dabei handelte es sich um einen Jack Russel Terrier mit einem Gewicht von ca. 8 kg und einem Beagle mit einem Gewicht von ca. 15 kg. Nach Ansicht des Taxifahrers haben die beiden Männer mit den Hunden nicht in das Taxi gepasst. Tatsächlich wurde die Fahrt aber von einem anderen etwa gleichwertigen Taxi nachträglich durchgeführt. Die beiden Männer hätten auch zusammen mit ihren Hunden in das ursprüngliche Taxi gepasst. So hätte einer der Männer auf dem Beifahrersitz Platz nehmen können und einen der Hunde in dem Fußraum setzen können. Der andere Mann hätte dagegen auf einem der hinteren Sitze Platz nehmen können und den anderen Hund im Fußraum vor der Rückbank setzen können. Gegen den Taxifahrer erging aufgrund der Beförderungsverweigerung ein Bußgeldbescheid. Da sich der Taxifahrer aber gegen diesen wehrte, kam der Fall vor Gericht.
Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Beförderungspflicht
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass sich der Taxifahrer wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht und somit einer Beförderungsverweigerung schuldig gemacht hat (§ 61 Abs. 1 Nr. 3c des Personenbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 13 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr). Denn seiner Auffassung nach habe der Taxifahrer einen ohne Schwierigkeiten durchführbaren Fahrauftrag ohne jeden nachvollziehbaren Grund abgelehnt.
Kein Recht zur Ermessensentscheidung
Soweit der Taxifahrer anführte, ihm stehe ein durch das Gericht hinzunehmendes Ermessen bei der Fahrgastbeförderung zu, folgte das Amtsgericht dem nicht. Auch wenn ein solches anzunehmen wäre, hätte der Taxifahrer von diesem keinen Gebrauch gemacht. Denn dazu hätte er zunächst feststellen müssen, ob die beiden Männer mit ihren Hunden nicht doch in das Taxi gepasst hätten.
Geldbuße von 300 EUR
Dem Taxifahrer wurde eine Geldbuße von 300 EUR aufgelegt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht, dass der Taxifahrer bisher nicht taxenordnungswidrigkeitenrechtlich in Erscheinung getreten war.
Rechtsbeschwerde des Taxifahrers erfolglos
Der Taxifahrer legte gegen die obige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg eine Rechtsbeschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein. Das Oberlandesgericht verwarf am 25.04.2014 die Rechtsbeschwerde und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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