23.11.2024
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Amtsgericht Hamburg Urteil28.01.2014

Beför­de­rungs­pflicht des Taxifahrers: Unbegründete Verweigerung der Mitnahme zweier Fahrgäste mit Hunden begründet Geldbuße wegen Beförderungs­verweigerungGeldbuße von 300 EUR für noch nicht taxen­ordnungs­widrigkeiten­rechtlich aufgefallenen Taxifahrer angemessen

Verweigert ein Taxifahrer ohne nachvoll­ziehbare Gründe die Mitnahme zweier Fahrgäste mit Hunden, so verstößt er gegen seine Beför­de­rungs­pflicht und es liegt eine Beförderungs­verweigerung vor. Dies rechtfertigt für einen noch nicht taxen­ordnungs­widrigkeiten­rechtlich aufgefallenen Taxifahrer die Verhängung einer Geldbuße von 300 EUR. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 weigerte sich ein Taxifahrer zwei Männer zu befördern. Zur Begründung verwies der Taxifahrer auf die zwei mitgeführten kleinen Hunde. Dabei handelte es sich um einen Jack Russel Terrier mit einem Gewicht von ca. 8 kg und einem Beagle mit einem Gewicht von ca. 15 kg. Nach Ansicht des Taxifahrers haben die beiden Männer mit den Hunden nicht in das Taxi gepasst. Tatsächlich wurde die Fahrt aber von einem anderen etwa gleichwertigen Taxi nachträglich durchgeführt. Die beiden Männer hätten auch zusammen mit ihren Hunden in das ursprüngliche Taxi gepasst. So hätte einer der Männer auf dem Beifahrersitz Platz nehmen können und einen der Hunde in dem Fußraum setzen können. Der andere Mann hätte dagegen auf einem der hinteren Sitze Platz nehmen können und den anderen Hund im Fußraum vor der Rückbank setzen können. Gegen den Taxifahrer erging aufgrund der Beförderungsverweigerung ein Bußgeldbescheid. Da sich der Taxifahrer aber gegen diesen wehrte, kam der Fall vor Gericht.

Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Beför­de­rungs­pflicht

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass sich der Taxifahrer wegen vorsätzlicher Verletzung der Beförderungspflicht und somit einer Beför­de­rungs­ver­wei­gerung schuldig gemacht hat (§ 61 Abs. 1 Nr. 3c des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes in Verbindung mit § 13 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraft­fahr­un­ter­nehmen im Personenverkehr). Denn seiner Auffassung nach habe der Taxifahrer einen ohne Schwierigkeiten durchführbaren Fahrauftrag ohne jeden nachvoll­ziehbaren Grund abgelehnt.

Kein Recht zur Ermes­sen­s­ent­scheidung

Soweit der Taxifahrer anführte, ihm stehe ein durch das Gericht hinzunehmendes Ermessen bei der Fahrgastbeförderung zu, folgte das Amtsgericht dem nicht. Auch wenn ein solches anzunehmen wäre, hätte der Taxifahrer von diesem keinen Gebrauch gemacht. Denn dazu hätte er zunächst feststellen müssen, ob die beiden Männer mit ihren Hunden nicht doch in das Taxi gepasst hätten.

Geldbuße von 300 EUR

Dem Taxifahrer wurde eine Geldbuße von 300 EUR aufgelegt. Dabei berücksichtigte das Amtsgericht, dass der Taxifahrer bisher nicht taxen­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­rechtlich in Erscheinung getreten war.

Rechts­be­schwerde des Taxifahrers erfolglos

Der Taxifahrer legte gegen die obige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg eine Rechts­be­schwerde beim Hanseatischen Oberlan­des­gericht Hamburg ein. Das Oberlan­des­gericht verwarf am 25.04.2014 die Rechts­be­schwerde und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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