18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 18923

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Beschluss26.06.1985Bayerisches Oberstes Landesgericht3 Ob OWi 58/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1986, 91Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1986, Seite: 91
  • MDR 1986, 77Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1986, Seite: 77
  • VRS 70, 66Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 70, Seite: 66
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss26.06.1985

Taxifahrer muss auch Fahrgast mit Hund (hier: Dackel) befördernBeför­de­rungs­pflicht des Taxifahrers besteht hinsichtlich Fahrgast und dessen Sachen

Ein Taxifahrer hat eine Beför­de­rungs­pflicht. Neben dem Fahrgast muss ein Taxifahrer auch die Sachen des Fahrgastes befördern, wenn diese so untergebracht sind, dass dadurch nicht die Sicherheit und Ordnung des Betriebs gefährdet wird. Als Sachen gelten auch Tiere, so dass diese auch grundsätzlich mit zu befördern sind. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Fahrgast mit seinem Dackel für eine Fahrt innerhalb der Stadt ein Taxi nutzen. Der Taxifahrer lehnte den Fahrwunsch des Kunden aber ab. Er habe mit Hunden schon schlechte Erfahrungen gemacht.

Amtsgericht verurteilt Taxifahrer zu Geldbuße

Der Taxifahrer wurde vom zuständigen Amtsgericht wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die Beförderungspflicht zu einer Geldbuße verurteilt. Gegen diese Verurteilung legte der Taxifahrer eine Rechts­be­schwerde ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Rechts­be­schwerde zu befinden hatte, wies diese zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts.

Taxifahrer muss auch Sachen befördern

Das Bayerische Oberste Landesgericht führte aus, dass der Taxifahrer gemäß § 22 PBerfG eine Beför­de­rungs­pflicht für Personen habe. Danach sei der Taxifahrer grundsätzlich verpflichtet, jeden Antrag auf Abschluss eines Beför­de­rungs­ver­trages anzunehmen (Kontra­hie­rungszwang). Neben der Perso­nen­be­för­derung müsse ein Taxifahrer auch die Sachen des Fahrgastes befördern. Diese Verpflichtung lasse sich § 15 BOKraft entnehmen. Danach müsse ein Fahrgast seine Sachen (z.B. Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterbringen und beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch diese nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

Tiere gelten als Sachen und sind daher ebenso zu befördern

Zu den Sachen im Rechtssinne würden auch Tiere gehören, führte das Bayerische Oberste Landesgericht weiter aus. Daher müsse ein Taxifahrer auch Tiere befördern. Allerdings gelte die Beför­de­rungs­pflicht von Tieren nicht uneingeschränkt. Ein Taxifahrer dürfe die Beförderung ablehnen, wenn - wie oben dargestellt - der ordnungsgemäße Betrieb gefährdet sei. Ablehnen dürfe ein Taxifahrer die Beförderung auch, wenn er unter einer Allergie leiden würde und daher bestimmte Tiere nicht befördern könnte.

Im vorliegenden Fall gab es nach den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgericht aber keinen ausreichenden Grund, nachdem der Taxifahrer die Beförderung des Fahrgastes mit Dackel habe ablehnen dürfen.

Quelle: ra-online, BayObLG (zt/DAR 1986, 31/pt)

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