18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15102

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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil04.09.2012

Glatteisunfall: Geschädigter muss Verletzung von Kontroll- und Überwachungs­pflichten nachweisenBloße Pflicht­ver­letzung durch Dritten genügt nicht

Wird die Winter­dienst­pflicht auf eine Reinigungsfirma übertragen, so hat der Delegierende weiterhin eine Kontroll- und Überwa­chungs­pflicht. Kommt die Firma ihren Pflichten nicht nach und verletzt sich dadurch jemand, so muss die verunfallte Person eine Verletzung der Aufsichts­pflicht durch den Delegierenden nachweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 € wegen eines Glatteisunfalls. Der Wohnungs­ei­gentümer kam im Dezember 2010 gegen 10 Uhr vor dem Haus der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft auf dem nicht vom Schnee geräumten öffentlichen Gehweg zu Fall. Mit der Durchführung des Winterdienstes war eine Reinigungsfirma beauftragt. Diese hatte es versäumt an dem Unfalltag morgens den Schnee zu beseitigen. Der klägerische Wohnungs­ei­gentümer meinte daher, die beklagte Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe ihre Aufsichts­pflicht verletzt.

Schmer­zens­geldan­spruch bestand nicht

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied gegen den Kläger. Dem Wohnungs­ei­gentümer habe keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Zwar sei die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als Eigentümerin des Grundstücks räum- und streupflichtig. Sie habe jedoch die Räum- und Streupflicht auf eine Reinigungsfirma übertragen. Dies sei grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sei damit hingegen noch nicht erloschen gewesen. Vielmehr habe sie nunmehr eine Kontroll- und Überwachungspflicht ausüben müssen. Diese habe neben der Pflicht der Reinigungsfirma bestanden.

Verletzung der Aufsichts­pflicht nicht nachgewiesen

Der Kläger habe hingegen nicht nachweisen können, so das Amtsgericht weiter, dass die Beklagte ihrer Kontroll- und Überwa­chungs­pflicht nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des § 823 BGB müsse aber der Geschädigte nachweisen, dass der Delegierende seiner Aufsichts­pflicht nicht nachgekommen sei.

Ebenfalls kein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe auch kein Anspruch nach § 831 Abs. 1 BGB bestanden. Zum einen fehle es an dem Nachweis eines Auswahls- bzw. Überwa­chungs­ver­schuldens. Zum anderen habe es sich bei der Reinigungsfirma mangels Weisungs­be­fugnis der Beklagten nicht um eine Verrich­tungs­ge­hilfin der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gehandelt.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/ZMR 2013, 76/rb)

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