Dokument-Nr. 15102
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- IMR 2013, 113Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 113
- ZMR 2013, 76Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 76
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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil04.09.2012
Glatteisunfall: Geschädigter muss Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten nachweisenBloße Pflichtverletzung durch Dritten genügt nicht
Wird die Winterdienstpflicht auf eine Reinigungsfirma übertragen, so hat der Delegierende weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Kommt die Firma ihren Pflichten nicht nach und verletzt sich dadurch jemand, so muss die verunfallte Person eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Delegierenden nachweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte ein Wohnungseigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 € wegen eines Glatteisunfalls. Der Wohnungseigentümer kam im Dezember 2010 gegen 10 Uhr vor dem Haus der Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem nicht vom Schnee geräumten öffentlichen Gehweg zu Fall. Mit der Durchführung des Winterdienstes war eine Reinigungsfirma beauftragt. Diese hatte es versäumt an dem Unfalltag morgens den Schnee zu beseitigen. Der klägerische Wohnungseigentümer meinte daher, die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Schmerzensgeldanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied gegen den Kläger. Dem Wohnungseigentümer habe keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Zwar sei die Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks räum- und streupflichtig. Sie habe jedoch die Räum- und Streupflicht auf eine Reinigungsfirma übertragen. Dies sei grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2008 - VI ZR 126/07). Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sei damit hingegen noch nicht erloschen gewesen. Vielmehr habe sie nunmehr eine Kontroll- und Überwachungspflicht ausüben müssen. Diese habe neben der Pflicht der Reinigungsfirma bestanden.
Verletzung der Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen
Der Kläger habe hingegen nicht nachweisen können, so das Amtsgericht weiter, dass die Beklagte ihrer Kontroll- und Überwachungspflicht nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des § 823 BGB müsse aber der Geschädigte nachweisen, dass der Delegierende seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei.
Ebenfalls kein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe auch kein Anspruch nach § 831 Abs. 1 BGB bestanden. Zum einen fehle es an dem Nachweis eines Auswahls- bzw. Überwachungsverschuldens. Zum anderen habe es sich bei der Reinigungsfirma mangels Weisungsbefugnis der Beklagten nicht um eine Verrichtungsgehilfin der Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/ZMR 2013, 76/rb)
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