21.11.2024
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Dokument-Nr. 14574

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Urteil09.03.2012BundesgerichtshofV ZR 161/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 1724Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 1724
  • NZM 2012, 421Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 421
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Freiburg, Urteil21.05.2010, 57 C 3532/09 WEG
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil31.05.2011, 11 S 109/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.03.2012

Regelung der Winter­dienst­pflicht nicht durch Mehrheits­be­schluss einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft möglichÜbertragung der Winter­dienst­pflicht auf Dritte entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Wohnungs­ei­gentümer können nicht zu einer turnusmäßigen Räum- und Streupflicht durch Mehrheits­be­schluss verpflichtet werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bildeten die Parteien eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Winterdienstpflicht wurde aufgrund eines Beschlusses im wöchentlichen Wechsel durch die Wohnungs­ei­gentümer wahrgenommen. In einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung beantragte der Kläger die Vergabe des Winterdienstes an eine Fachfirma. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Daraufhin erhob der Kläger Klage mit dem Ziel die Beklagten zu verurteilen, der entsprechenden Maßnahme zuzustimmen. Während das Amtsgericht die Klage abwies, gab das Berufungs­gericht der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Beschluss zum Winterdienst unwirksam

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen die Beklagten. Dem Kläger stehe der Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 WEG zu. Der Mehrheitsbeschluss zum Winterdienst sei unwirksam, denn den Wohnungs­ei­gen­tümern habe die Befugnis dazu gefehlt.

Keine Befugnis aus § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG

Die Befugnis lasse sich nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG ableiten, so der BGH weiter. Die Hausordnung habe nicht den Zweck die Erfüllung der Räum- und Streupflicht sicherzustellen. Diese Pflicht sei nämlich nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen. Die Winter­dienst­pflicht sei vielmehr aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erfüllen.

Nach Ansicht des BGH gehe auch die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gemein­schafts­ei­gentums über eine Regelung des Zusammenlebens der Wohnungs­ei­gentümer hinaus. Denn sie betreffe auch die Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritte.

Bestehende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Wohnungs­ei­gentümer begründet ebenfalls keine Befugnis

Die Mehrheitsmacht könne nach Auffassung des BGH schließlich auch nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass die Wohnungs­ei­gentümer ohnehin verkehrs­si­che­rungs­pflichtig seien und die Hausordnung deshalb keine neuen Pflichten begründe. Denn die Erfüllung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten habe jedenfalls nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband sicherzustellen.

Zustimmung musste erteilt werden

Der BGH kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu Recht zur Zustimmung verurteilt wurden. In Anbetracht dessen, dass der Beschluss über die bisherige Handhabung des Winterdienstes unwirksam sei, entspreche es der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG, die Erfüllung der Räum- und Streupflicht durch die Vergabe an einem Dritten sicherzustellen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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