Amtsgericht Hamburg-Altona Urteil30.12.2015
Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters aufgrund Einlegung eines Rechtsmittels gegen Einstellungsbescheid nach erstatteter StrafanzeigeSchwere Treuepflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Erstattet ein Wohnungsmieter Strafanzeige und wird das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt, so stellt die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Einstellungsbescheid eine schwere Treuepflichtverletzung dar. Dies rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mieters ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangen erstattete ein Wohnungsmieter im November 2014 Strafanzeige gegen die Vermieterin wegen Betrugs. Er fühlte sich von der Vermieterin arglistig und vorsätzlich getäuscht, da diese bei der Erstellung des Mieterhöhungsverlangens eine falsche Baualtersklasse angegeben hatte. Die Vermieterin gab tatsächlich eine falsche Baualtersklasse an. Sie entschuldigte dies damit, dass sie das Wohnhaus geerbt und daher nicht aus eigener Wahrnehmung Kenntnis von der Baualtersklasse gehabt habe. Sie verzichtete anschließend auf die Geltendmachung der Mieterhöhung und sicherte zu, bei zukünftigen Mieterhöhungsverlangen die richtige Baualtersklasse zu verwenden. Das Ermittlungsverfahren wurde schließlich wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt. Der Mieter ließ aber nicht locker und legte gegen den Einstellungsbescheid Rechtsmittel ein, welches von der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Vermieterin kündigte nachfolgend den Mieter fristlos. Da sich dieser weigerte die Kündigung zu akzeptieren, kam der Fall vor Gericht.
Recht zur fristlosen Kündigung wegen schwerer Treuepflichtverletzung
Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam fristlos kündigen dürfen. Denn jedenfalls die Einlegung des Rechtsmittels gegen den Einstellungsbescheid sei leichtfertig und unangemessen gewesen. Der Mieter habe dadurch eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung begangen. Es wäre sachgerecht gewesen, die rechtlich und tatsächlich schwierige Frage der Einordnung der Mietwohnung in die Baualtersklasse im Rahmen eines Zivilverfahrens zu klären. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen für einen vorsätzlichen Betrug durch die Vermieterin.
Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB entbehrlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (zt/ZMR 2016, 460/rb)