18.10.2024
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Amtsgericht Hamburg-Altona Urteil30.12.2015

Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters aufgrund Einlegung eines Rechtsmittels gegen Ein­stellungs­bescheid nach erstatteter StrafanzeigeSchwere Treue­pflicht­verletzung rechtfertigt fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Erstattet ein Wohnungsmieter Strafanzeige und wird das Er­mittlungs­verfahren mangels Tatverdachts eingestellt, so stellt die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ein­stellungs­bescheid eine schwere Treue­pflicht­verletzung dar. Dies rechtfertigt die fristlose Kündigung des Mieters ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Altona entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit einem Mieterhöhungsverlangen erstattete ein Wohnungsmieter im November 2014 Strafanzeige gegen die Vermieterin wegen Betrugs. Er fühlte sich von der Vermieterin arglistig und vorsätzlich getäuscht, da diese bei der Erstellung des Mieter­hö­hungs­ver­langens eine falsche Baualtersklasse angegeben hatte. Die Vermieterin gab tatsächlich eine falsche Baualtersklasse an. Sie entschuldigte dies damit, dass sie das Wohnhaus geerbt und daher nicht aus eigener Wahrnehmung Kenntnis von der Baualtersklasse gehabt habe. Sie verzichtete anschließend auf die Geltendmachung der Mieterhöhung und sicherte zu, bei zukünftigen Mieter­hö­hungs­ver­langen die richtige Baualtersklasse zu verwenden. Das Ermitt­lungs­ver­fahren wurde schließlich wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt. Der Mieter ließ aber nicht locker und legte gegen den Einstellungsbescheid Rechtsmittel ein, welches von der General­staats­an­walt­schaft als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Vermieterin kündigte nachfolgend den Mieter fristlos. Da sich dieser weigerte die Kündigung zu akzeptieren, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen schwerer Treue­pflicht­ver­letzung

Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam fristlos kündigen dürfen. Denn jedenfalls die Einlegung des Rechtsmittels gegen den Einstel­lungs­be­scheid sei leichtfertig und unangemessen gewesen. Der Mieter habe dadurch eine schwerwiegende Treue­pflicht­ver­letzung begangen. Es wäre sachgerecht gewesen, die rechtlich und tatsächlich schwierige Frage der Einordnung der Mietwohnung in die Baualtersklasse im Rahmen eines Zivilverfahrens zu klären. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen für einen vorsätzlichen Betrug durch die Vermieterin.

Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB entbehrlich gewesen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Altona, ra-online (zt/ZMR 2016, 460/rb)

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