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Dokument-Nr. 22542

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Amtsgericht Gummersbach Urteil12.07.2010

Recht zur ordentlichen Kündigung aufgrund unberechtigter Strafanzeige durch WohnungsmieterNicht unerhebliche Verletzung mietver­trag­licher Pflichten durch Mieter

Stellt ein Wohnungsmieter gegen seinen Vermieter unberechtigt eine Strafanzeige, so verletzt der Mieter nicht unerheblich seine mietver­trag­lichen Pflichten. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung ihren Vermieter im Dezember 2009 unberechtigt wegen Betrugs bei der Staats­an­walt­schaft angezeigt hatten, erhielten sie eine Kündigung. Das Strafverfahren wurde wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt. Da sich die Mieter weigerten trotz der Kündigung auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe wegen wirksamer ordentlicher Kündigung

Das Amtsgericht Gummersbach entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam ordentlich gekündigt worden sei. Die Mieter haben durch die unberechtigte Strafanzeige ihre mietver­trag­lichen Pflichten nicht unerheblich verletzt. Dem Vermieter sei es deswegen nicht zumutbar gewesen, länger am Mietvertrag festzuhalten.

Quelle: Amtsgericht Gummersbach, ra-online (vt/rb)

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