23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20739

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Landgericht Düsseldorf Urteil06.11.2014

Eine mit Schädi­gungs­absicht gestellte grundlose Strafanzeige zu Lasten des Vermieters berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nissesStrafanzeige muss zur Wahrung der Interessen des Mieters gestellt werden

Stellt ein Mieter gegen seinen Vermieter eine grundlose Strafanzeige, um damit dem Vermieter zu Schaden, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Eine Strafanzeige gegen seinen Vermieter ist nur dann zulässig, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Mieters dient. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung stellte gegen seine Vermieter Strafanzeige wegen mehrerer behaupteter Straftaten. Die Vermieter hielten die Vorwürfe für haltlos und kündigten daher das Mietverhältnis im September 2013 fristlos. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Düsseldorf hielt die fristlose Kündigung für wirksam und gab der Klage daher statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Fristlose Kündigung war aufgrund grundloser Strafanzeige wirksam

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Den Vermietern habe der Räumungs- und Heraus­ga­be­an­spruch nach § 546 BGB und § 985 BGB zugestanden. Denn die fristlose Kündigung sei aufgrund der grundlosen Strafanzeige gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam gewesen.

Grundlose Strafanzeige stellt schwerwiegende Verletzung mietver­trag­licher Treuepflichten dar

Eine grundlose Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner stelle nach Auffassung des Landgerichts eine schwerwiegende Verletzung mietver­trag­licher Treuepflichten dar. Dies gelte nicht nur dann, wenn sie leichtfertig erstattet wird oder auf erfundenen Tatsachen beruht. Vielmehr liege auch dann eine schwerwiegende Vertrags­ver­letzung vor, wenn die Anzeige zwar auf wahren Tatsachen oder Tatsachen, die der Anzei­ge­n­er­statter für wahr hält, beruht, die Anzeige aber allein dazu dient, dem Angezeigten Schaden zuzufügen. So habe der Fall hier gelegen. Der Mieter habe mit der Strafanzeige keine eigenen Interessen wahren, sondern lediglich die Vermieter schädigen wollen.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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