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- WuM 2019, 435Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 435
- Bedrohung des Hausmeisters rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersAmtsgericht Köln, Urteil21.11.2014, 208 C 151/14
- Fristlose Kündigung einer psychisch kranken Wohnungsmieterin nach massiven Angriff auf NachbarinLandgericht Hamburg, Beschluss23.06.2021, 316 T 24/21
- Recht zur fristlosen Kündigung bei Bezeichnung einer Mitarbeiterin der Vermieterin als "dreckige Hure" und "dreckige Schlampe"Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil04.01.2024, 5 C 88/23
Amtsgericht Gronau Urteil19.11.2018
Körperlicher Angriff auf Hausmeister sowie Bezeichnung als "Arschloch" und "Scheiß Ausländer" rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersKeine Abmahnung wegen irreparabler Erschütterung des Vertrauensverhältnisses durch schwerwiegende Pflichtverletzung
Greift ein Wohnungsmieter einen Hausmeister körperlich an und bezeichnet ihn als "Arschloch" und "Scheiß Ausländer", rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Eine vorherige Abmahnung ist wegen der schwerwiegenden und das Vertrauensverhältnis irreparabel erschütternden Pflichtverletzung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Gronau entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Hausmeister war im Mai 2018 zur Mittagszeit auf dem Außengelände einer Wohnanlage mit einem Benzinlaubbläser beschäftigt, wovon sich ein Mieter offenbar gestört fühlte. Er ging zum Hausmeister, schubste ihn und bezeichnete ihn als "Arschloch" und "Scheiß Ausländer". Der Vermieter nahm dieses Verhalten zum Anlass den Mieter fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Klage.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Gronau entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB aufgrund des körperlichen Angriffs und der schweren Beleidigung wirksam. Ein körperlicher Angriff bzw. eine Nötigung oder eine schwere Beleidigung durch einen Mieter stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen ein solches Verhalten dar, welches es für den Vermieter nicht mehr zumutbar macht, am Mietvertrag weiter festzuhalten.
Keine Notwendigkeit einer Abmahnung
Eine vorherige Abmahnung sei gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht notwendig gewesen, so das Amtsgericht. Denn bei schweren Beleidigungen gelte, dass der dadurch hervorgerufene schwerwiegende Verlust des Vertrauensverhältnisses durch eine Abmahnung nicht rückgängig gemacht werden könne.
Keine Gewährung einer Räumungsfrist
Eine Räumungsfrist sei nach Ansicht des Amtsgerichts angesichts der schwerwiegenden und das Vertrauensverhältnis irreparabel erschütternden Pflichtverletzung des Mieters ebenfalls nicht zu gewähren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2019
Quelle: Amtsgericht Gronau, ra-online (vt/rb)
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