Dokument-Nr. 34516
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- GE 2024, 854Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 854
- Körperlicher Angriff auf Hausmeister sowie Bezeichnung als "Arschloch" und "Scheiß Ausländer" rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersAmtsgericht Gronau, Urteil19.11.2018, 2 C 121/18
- Häufige und intensive Beleidigungen und Bedrohungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung fristlose Kündigung des MietersAmtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil21.10.2016, 10 C 103/15
Amtsgericht Berlin-Köpenick Urteil04.01.2024
Recht zur fristlosen Kündigung bei Bezeichnung einer Mitarbeiterin der Vermieterin als "dreckige Hure" und "dreckige Schlampe"Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Wird eine Mitarbeiterin der Vermieterin von einem Mieter wiederholt als "dreckige Hure" und "dreckige Schlampe" bezeichnet und ihr zudem der Tod gewünscht, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnis. Eine vorherige Abmahnung ist dann nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 2022 erhielt die Mitarbeiterin einer Vermieterin von Wohnraum in Berlin Daueraufträge eines Mieters, in deren Verwendungszweck die Mitarbeiterin unter anderem als "dreckige Hure" und "dreckige Schlampe" bezeichnet wurde. Zudem wurde ihr und "dem Rest ihrer Sippe" der Tod gewünscht. Die Vermieterin nahm dies zum Anlass das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wirksam. Die Beleidigungen und Bedrohungen des Mieters wiegen derart schwer, dass der Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Bei den Aussagen des Mieters handele es sich nicht nur um bloße Unhöflichkeiten, sondern um erhebliche und zudem wiederholte Beleidigungen und Bedrohungen. Die Mitarbeiterin sei erheblich herabgewürdigt worden. Die Qualität der Ehrverletzung steigere sich abermals durch den Wunsch des Todes der Mitarbeiterin und ihrer Familie.
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Verfehlung sei nach Auffassung des Amtsgerichts eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erforderlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2024, 854/rb)
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