21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30917

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Landgericht Hamburg Beschluss23.06.2021

Fristlose Kündigung einer psychisch kranken Wohnungs­mieterin nach massiven Angriff auf NachbarinPacken an Haare, an die Wand drücken und Benutzung von Pfefferspray

Packt eine psychisch kranke Wohnungs­mieterin eine Nachbarin an den Haaren, drückt sie an die Wand und benutzt Pfefferspray um an die Wohnungs­sch­lüssel der Nachbarin zu gelangen, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung der Mieterin. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2021 wurde die Mieterin einer Wohnung in Hamburg fristlos gekündigt und schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung verklagt. Hintergrund dessen war ein Vorfall zwischen der Mieterin oder einer Nachbarin. Die Mieterin vermutete, dass ihre Katze in der Wohnung der Nachbarin sei. Da die Nachbarin sich weigerte, der Mieterin Zutritt zur Wohnung zu gewähren, packte die Mieterin die Nachbarin an den Haaren, drückte sie an die Wand und benutzte Pfefferspray, um an die Wohnungs­sch­lüssel zu gelangen und die Wohnung erfolglos nach der Katze abzusuchen. Die Mieterin litt an einer paranoiden Schizophrenie, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer emotional-instabilen Persön­lich­keits­s­törung vom Borderline-Typ. Nachdem das Amtsgericht Hamburg-Barmbek über den Fall entschied, musste das Landgericht Hamburg eine Entscheidung treffen.

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wegen Störung des Hausfriedens gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam. Die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses mit der Mieterin sei trotz ihrer Erkrankung nicht zumutbar. Die Mieterin habe schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen. Ihr Verhalten habe erhebliche Auswirkungen auf die Nachbarin gehabt.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2021, 486/rb)

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