21.11.2024
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Amtsgericht Fürstenfeldbruck Urteil09.08.2019

Eigen­bedarfs­kündigung wegen Großneffen bzw. Großnichte regelmäßig unzulässigWirksame Eigen­bedarfs­kündigung nur bei Vorliegen eines besonderen und herausgehobenen Nähever­hält­nisses zum Großneffen/zur Großnichte

Eine Eigen­bedarfs­kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu Gunsten des Großneffen bzw. Großnichte des Vermieters ist regelmäßig unzulässig. Nur wenn ein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis zum Großneffen/ zur Großnichte besteht, welches über die enge Familienbande hinausgeht, kann eine Eigen­bedarfs­kündigung wirksam sein. Dies hat das Amtsgericht Fürsten­feldbruck entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis mit dem Mieter, da in die Wohnung der Großneffe der Vermieter einziehen sollte. Sie gaben an, dass sie ein enges Famili­en­ver­hältnis zum Großneffen haben. So kommt es etwa zehn Mal im Jahr im Rahmen von Familientreffen zu Kontakten. Zudem unternimmt man jährlich eine gemeinsame Bildungsreise. Der Großneffe lebte noch im Elternhaus. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhoben die Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Unwirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Amtsgericht Fürsten­feldbruck entschied gegen die Vermieter. Die Eigenbedarfskündigung sei wegen mangelnder geeigneter Eigen­be­da­rfs­person unwirksam. Es sei zunächst zu beachten, dass es sich bei einem Großneffen nicht um einen Familien­an­ge­hörigen, der zum engen Familienkreis bzw. zur Kernfamilie gehöre, handele. Daher müsse über die verwandt­schaftliche Beziehung hinaus ein besonders enger sozialer Kontakt oder eine solche persönliche Verbundenheit vorliegen, dass der Vermieter wenigstens moralisch zur Unter­halts­ge­währung oder sonstigen Fürsorge verpflichtet sei und sich damit eine sittliche Verant­wort­lichkeit des Vermieters für den Wohnbedarf des Großneffen ergebe. Es müsse ein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis über die enge Familienbande hinaus vorliegen.

Kein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis zu Großneffen

Eine herausgehobene Stellung des Großneffen habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Die geschilderten Kontakte erreichen kein solches Ausmaß, dass von einer moralischen Verpflichtung der Vermieter speziell gegenüber dem Großneffen zur Versorgung von Wohnraum auszugehen sei. Es habe sich vielmehr das Bild eines engen und herzlichen Kontakts innerhalb der ganzen Familie und damit auch zum Großneffen ergeben. Dies reiche aber nicht aus, um eine Eigen­be­da­rfs­kün­digung zu rechtfertigen.

Quelle: Amtsgericht Fürstenfeldbruck, ra-online (vt/rb)

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