18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil12.01.1995

Überschreitung der Besuchsdauer von 3 Monaten in einer Mietwohnung unzulässigUngenehmigte Überlassung der Wohnung an Dritte rechtfertigt ordentliche Kündigung

Die Besuchsdauer in einer Mietwohnung darf nicht den Zeitraum von drei Monaten überschreiten. Überlässt der Mieter einem Dritten seine Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters, so rechtfertigt dies die fristgemäße ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall überließ die Mieterin verschiedenen Personen für längere Zeit ihre Wohnung. So lebten zunächst vom Sommer 1992 bis Spätherbst 1992 5 bis 6 Männer in der Wohnung. Danach wurde sie bis Frühjahr 1993 von zwei Frauen bewohnt. Eine von den beiden blieb bis Sommer 1993. Von Sommer 1993 bis Frühjahr 1994 wohnte dort ein älteres Ehepaar. Anschließend etwa drei Monate lang ein jüngeres Paar. Dies geschah ohne Einverständnis des Vermieters. Er kündigte daher im Februar 1994 das Mietverhältnis ordentlich. Die Mieterin weigerte sich jedoch die Kündigung anzuerkennen, so dass der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung klagte.

Räumungs- und Heraus­ga­be­an­spruch bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn das Mietverhältnis sei durch die Kündigung beendet worden. Die Kündigung sei gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB (neu: § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam gewesen, da der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietver­hält­nisses gehabt habe. Das berechtigte Interesse des Vermieters habe darin gelegen, dass die Wohnung nicht von Unbekannten bewohnt werde. Zumal die Mieterin nicht selbst in der Wohnung wohnte.

Überlassen an Verwandte unerheblich

Weiterhin sei es nach Auffassung des Amtsgerichts unbeachtlich gewesen, ob die Wohnung an Verwandte überlassen wird oder nicht. Denn sowohl § 549 BGB (neu: § 540 BGB) und eine Regelung im Mietvertrag haben dies untersagt. Es habe damit eine Vertrags­ver­letzung vorgelegen.

Normale Besuchsdauer lag nicht vor

Darüber hinaus sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht schließlich, ob ein Unter­miet­ver­hältnis bestand oder nicht. Vielmehr genüge eine Gebrauchsüberlassung, die eine normale Besuchsdauer überschreitet. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine Nutzungsdauer von drei Monaten und mehr überschreite die normale Besuchsdauer. Dies gelte erst recht dann, wenn der Mieter den "Besuchern" die alleinige Benutzung der Wohnung überlässt.

Erläuterungen
Die obige Entscheidung wird leider oft mit dem falschen Aktenzeichen "Hö 3 C 5179/94" zitiert. Richtig ist das Aktenzeichen "Hö 3 C 5170/94".

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 1995, 396/rb)

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