Dokument-Nr. 33740
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- WuM 2024, 28Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 28
- Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil15.03.2023, 923 C 180/22
Landgericht Hamburg Urteil03.11.2023
Fristlose Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung: Bei Aufenthalt von vier bis sechs Wochen liegt kein bloßer Besuch vorKeine Gewährung einer Räumungsfrist bei vorhandener Ersatzunterkunft
Wenn der Mieter für eine vorübergehende Zeit Besuch bei sich aufnimmt, so liegt keine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor. Diese Grenze wird aber bei einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen überschritten, so dass in diesem Fall ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter besteht. Verfügt der Mieter zudem über eine Ersatzunterkunft, besteht keine Notwendigkeit zur Gewährung einer Räumungsfrist. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da der Mieter einer Wohnung in Hamburg für August und September 2022 diese Dritten zur Nutzung überlassen hatte, wurde ihm fristlos gekündigt. Der Mieter akzeptierte die Kündigung nicht. Er gab an, dass es sich um Besuch von ihm gehandelt habe. Die Vermieterin ließ dies nicht geltend und erhob Räumungsklage.
Amtsgericht wies Räumungsklage ab
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Räumungsklage ab. Es konnte eine unbefugte Gebrauchsüberlassung nicht feststellen und hielt es vielmehr für möglich, dass der Mieter regelmäßig Besuch von Freunden erhalte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Landgericht geht von unbefugter Gebrauchsüberlassung aus
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Der Mieter habe die Wohnung unbefugt an Dritte überlassen.
Kein Vorliegen eines bloßen Besuchs
Zwar liege ein solcher Fall bei einem Besucher, der den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufsucht und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit unentgeltlich aufhält, nach Auffassung des Landgerichts nicht vor. Ab einem Aufenthalt von vier bis sechs Wochen spreche aber eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme des Dritten auf Dauer angelegt sei. So liegt der Fall hier. Aufgrund der Länge des Aufenthalts von zwei Monaten liege kein bloßer Besuch vor.
Keine Gewährung einer Räumungsfrist
Eine Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO gewährte das Landgericht dem Mieter nicht. Da dieser im Prozess angegeben hatte, dass er gelegentlich nicht in der Wohnung übernachte, ging das Gericht davon aus, dass er über eine Ersatzunterkunft verfügte. Eine Obdachlosigkeit habe daher nicht gedroht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2024
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2024, 28/rb)
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