23.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss09.04.2018

Stief­kin­da­d­option bei Leihmut­ter­schaft nur im Ausnahmefall möglichGesetz lässt Adoption bei "geset­zes­widriger Vermittlung" nur unter erschwerten Bedingungen zu

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass in Fällen der "Leihmut­ter­schaft" eine Adoption des Kindes durch die "Wunschmutter" nur möglich ist, wenn die Adoption zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die miteinander verheirateten Wunscheltern zahlten einer ausländischen Institution einen fünfstelligen Betrag dafür, dass diese eine zur Austragung eines Kindes im Wege künstlicher Befruchtung bereite Frau vermittelte. Das auf diesem Weg entstandene, im Ausland geborene Kind, das biologisch von den Wunscheltern abstammt, lebt bei den Wunscheltern in Deutschland. Nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil diese es geboren hat. Die Wunschmutter gilt, trotz Eizellenspende, als Stiefmutter, während der Wunschvater dadurch rechtlich zum Vater wurde, dass er die Vaterschaft anerkannte. Der Antrag der Wunschmutter auf Annahme des Kindes hatte trotz Zustimmung der Leihmutter keinen Erfolg.

Leihmut­ter­schaft grundsätzlich "gesetzwidrige Vermittlung"

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, dass das Gesetz die Adoption nur unter erschwerten Bedingungen zulasse, wenn der Adopti­o­ns­willige an einer "gesetzwidrigen Vermittlung" mitgewirkt habe. Hierunter falle auch die entgeltliche Leihmutterschaft, denn diese sei eine dem Kinderhandel vergleichbare Praxis. Der Gesetzgeber habe alle dem Kinderhandel vergleichbare Praktiken rechtlich missbilligen und diesen vorbeugen wollen. Durch die Leihmut­ter­schaft werde das Kind zum reinen Kaufobjekt zur Erfüllung des bisher unerfüllten Kinderwunsches degradiert.

Adoption nur bei Erfor­der­lichkeit zum Wohl des Kindes möglich

Die Adoption sei deshalb nur zulässig, wenn es das Kindeswohl erfordere (§ 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB), also zum Schutz des Kindes zwingend geboten sei. Daran fehle es aber, wenn das Kind schon in einem gesicherten Umfeld in der "Wunschfamilie" lebe. Der Wunschvater, der auch rechtlicher Vater sei, müsse auch ohne Adoption die Wunschmutter an Entscheidungen des täglichen Lebens, die das Kind betreffen, beteiligen. Das Kind sei über den Vater deutscher Staats­an­ge­höriger geworden und trage den Familiennahmen der Wunscheltern. Erbschafts- und steuerrechtlich bestehe auch ohne Adoption entweder schon eine weitgehende Gleichstellung von Stiefkindern oder diese könne, z.B. über ein Testament, von den Wunscheltern erzielt werden. Sofern sich eine unvor­her­ge­sehene Situation ergeben sollte, könne hierauf zum Wohl des Kindes durch famili­en­ge­richtliche Maßnahmen reagiert werden bzw. die Wunschmutter auch einen erneuten Antrag stellen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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