21.11.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss12.04.2017

Kommerzielle Leihmut­ter­schaft verstößt gegen Grundsätze des nationalen RechtsRechtliche Elternschaft kann nach deutschem Recht grundsätzlich allein auf Abstammung und Adoption und nicht auf vertragliche Grundlagen gestützt werden

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft eines Ehepaares für zwei in den USA von einer Leihmutter ausgetragene Zwillingskinder abgelehnt. Das Gericht hat sich damit zugleich gegen die Anerkennung der - ihre rechtliche Elternschaft begründende - Entscheidung eines US-Gerichts im Bundestaat Colorado ausgesprochen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das in Deutschland lebende Ehepaar schloss - vermittelt über eine Agentur - mit der späteren Leihmutter und ihrem Ehemann in den USA einen Vertrag zur entgeltlichen Schwan­ger­schafts­aus­tragung. Ein US-Gericht im Bundesstaat Colorado entschied auf dieser Grundlage noch vor der Geburt der Zwillingskinder, dass das deutsche Ehepaar als Auftraggeber der Leihmutterschaft nach der Geburt der Kinder zu deren rechtlichen Eltern bestimmt sei. Die in Colorado ausgestellten Geburtsurkunden der von der Leihmutter ausgetragenen Zwillingskinder weisen das deutsche Ehepaar als rechtliche Eltern aus. Diese leben seit Ende 2011 gemeinsam mit den beiden Kindern in Deutschland.

Entscheidung des US-Gerichts mit wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts unvereinbar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig würde eine Anerkennung der Entscheidung des US-Gerichts zu einem Ergebnis führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts unvereinbar wäre. Die rechtliche Elternschaft könne nach deutschem Recht grundsätzlich allein auf Abstammung und Adoption, nicht hingegen auf vertragliche Grundlage gestützt werden. Das Ehepaar habe durch die kommerzielle vertragliche Vereinbarung zur Leihmut­ter­schaft für sie erkennbar gegen in Deutschland geltende Verbote nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz gehandelt. Diese bewusste Umgehung der nationalen Gesetze durch Ausnutzung der Rechtsordnung eines anderen Staates stehe der nachträglichen Anerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus grundsätzlich entgegen. Der deutsche Gesetzgeber habe bei den gesetzlichen Regelungen zur Grenzziehung der Repro­duk­ti­o­ns­medizin erkennbar den Schutz der betroffenen Frauen und der gezeugten Kinder vor damit einhergehenden Gefahren kommerziellen Handelns über die Wünsche von Auftraggebern nach Elternschaft gestellt.

Kommerzielle Leihmut­ter­schaft verletzt besonderen Schutz von Kindern und Müttern

Die vertraglich vereinbarte kommerzielle Leihmut­ter­schaft verletze in ihrer konkreten Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht den vom nationalen Gesetzgeber verfolgten besonderen Schutz von Kindern und Müttern, womit gerade den Werteent­schei­dungen des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde, des Lebens und der Wahrung des Kindeswohls in besonderer Weise Rechnung getragen werden sollte.

Neben der konkreten Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie der Umstände ihres Zustandekommens sei insbesondere der psychischen Bindung der Schwangeren zu ihren ausgetragenen Kindern nur unzureichend Rechnung getragen worden, da die Entscheidung des US- Gerichts in Colorado ohne Anhörung der Leihmutter und noch vor der Geburt ergangen war.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache hat der Senat die Rechts­be­schwerde zum Bundes­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online

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