In dem zugrunde liegenden Fall entschied sich ein älteres Ehepaar aus Deutschland im Jahr 2011 dazu, in den USA über eine Leihmutter ein Kind zu bekommen. Nach dem Leihmuttervertrag sollten der Leihmutter unter Verwendung anonym gespendeter Eizellen und Samenzellen des Ehemanns gezeugte Embryonen eingepflanzt und diese von ihr ausgetragen werden. Auf diesem Weg wurden im Oktober 2011 Zwillinge geboren. Der örtliche District Court entschied, dass das Ehepaar die rechtlichen Eltern des Kindes seien. Nachdem das Ehepaar mit den Zwillingen nach Deutschland zurückkamen, beantragten sie die Anerkennung der Entscheidung in Deutschland.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig wiesen den Antrag auf Anerkennung zurück. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei dies nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, da die Anerkennung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. Die Leihmutterschaft und damit die Elternschaft mittels Vertrags sei unzulässig. Die Anerkennung sei auch nicht aus Gründen des Kindeswohls angezeigt. Während die Antragstellerin der Vormund des Kindes sei, könne der Antragsteller die genetische Vaterschaft feststellen lassen. Die Kinder können im Haushalt der Antragsteller heranwachsen. Die Kontinuität des sozialen Umfelds sei gewährleistet. Auf die Rechtsstellung als Eltern komme es daher nicht an. Gegen diese Entscheidung legten die Antragsteller Rechtsbeschwerde ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Antragsteller und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Die Entscheidung des District Courts sei anzuerkennen. Ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sei nicht gegeben. Eine ausländische Entscheidung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, widerspreche nicht den Grundsätzen des deutschen Rechts, wenn ein Wunschelternteil im Unterschied zur Leihmutter mit dem Kind genetisch verwandt ist.
Der Bundesgerichtshof betonte aber, dass die Freiwilligkeit der Leihmutter wichtig sei. Andernfalls würde die Menschenwürde der Leihmutter verletzt. Die Freiwilligkeit werde nicht dadurch in Frage gestellt, wenn die Leihmutter Geld erhält oder zwischen ihr und den Wunscheltern ein soziales Gefälle besteht. Entscheidens sei vielmehr, ob die Mitwirkung der Leihmutter und die Herausgabe des Kindes ohne Zwang erfolgte. An der Freiwilligkeit der Leihmutter bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel.
Als besonders maßgeblich erachtete der Bundesgerichtshof das Recht der Kinder auf eine Eltern-Kind-Verbindung. Dies müsse aus Gründen des Kindeswohls gewährleistet werden und sei daher für die Anerkennung entscheidend. Es sei zu beachten, dass die Kinder auf die Umstände ihrer Entstehung keinen Einfluss hatten und dafür auch nicht verantwortlich gemacht werden können. Zudem nehmen die Wunscheltern und nicht die Leihmutter die Elternstellung ein und lassen den Kindern die für ihre gedeihliche Entwicklung nötige Zuwendung zukommen. Die Reichweite der Eltern-Kind-Verbindung erschöpfe sich auch nicht auf eine bloße Statusbeziehung. Vielmehr sei damit Rechte und Rechtspositionen des Kindes verbunden, wie etwa Unterhaltsansprüche, das gesetzliche Erbrecht, der Name, die Staatsangehörigkeit und bei ausländischen Kindern das Aufenthaltsrecht.
Zudem werde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das dauerhafte familiäre Zusammenleben ohne eine gesicherte Elternstellung nicht gewährleistet. Denn zum einen könne die Vormundstellung der Antragstellerin abgeändert werden. Zum anderen sei der Antragsteller nicht sorgeberechtigt. Die Feststellung seiner genetischen Vaterschaft erfordere die Beseitigung der gesetzlichen Zuordnung der Kinder zum Ehemann der Leihmutter als ihren rechtlichen Vater mittels Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens. Dies setze zudem voraus, dass das deutsche Abstammungsrecht überhaupt Anwendung findet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)