Dokument-Nr. 25612
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- WuM 2018, 200Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 200
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.08.2017
Starke Zugluft in einem neu errichteten "Passivhaus" stellt Mietmangel darMangel rechtfertigt Mietminderung um 10 % für das ganze Jahr
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass kalte Zugluft in einem neu errichteten Passivhaus einen Mietmangel darstellt, welcher eine Minderung der Miete um 10 % rechtfertigt.
Hintergrund des Mietrechtsstreits war, dass die Kläger in ein neu errichtetes Passivhaus eingezogen sind und berichteten, dass trotz funktionierender Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei. Die Vermieterseite hielt dem entgegen, dass Beeinträchtigungen durch Zugluft, wenn überhaupt, nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung seien, welche im Sommer gar nicht auftreten würden.
Zugluft im Passivhaus kann grundsätzlich minderungsrelevanten Mangel darstellen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass Zugluft im Passivhaus grundsätzlich einen minderungsrelevanten Mangel darstellen kann. Zwar sei es konstruktionsbedingt so, dass Passivhäusern der Nachteil anhafte, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in einem geringen Maße verändert werden könne. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung komme es konstruktionsbedingt häufig vor, dass in Räumen Zugluft entstehe. Wie sich aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, werde in der konkreten Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, so dass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert sei. Auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer seien als im Winter und eine gewisse Zugluft in Passivhäusern konstruktionsbedingt immer gegeben sei, liege konkret jedoch ein Mangel vor, welcher eine Minderung der Miete um 10 % für das ganze Jahr rechtfertige.
Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution können üblicherweise 3-6 Monaten nach Mietende geltend gemacht werden
Weiter bestätigte das Gericht die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, wonach Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses üblicherweise nach 3-6 Monaten geltend gemacht werden können, sofern keine besonderen Umstände, wie beispielsweise eine ausstehende Betriebskostenabrechnung, eine Verzögerung rechtfertigten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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