14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25612

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Urteil18.08.2017Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 1251/17 (76)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 200Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 200
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.08.2017

Starke Zugluft in einem neu errichteten "Passivhaus" stellt Mietmangel darMangel rechtfertigt Mietminderung um 10 % für das ganze Jahr

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass kalte Zugluft in einem neu errichteten Passivhaus einen Mietmangel darstellt, welcher eine Minderung der Miete um 10 % rechtfertigt.

Hintergrund des Mietrechtss­treits war, dass die Kläger in ein neu errichtetes Passivhaus eingezogen sind und berichteten, dass trotz funkti­o­nie­render Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei. Die Vermieterseite hielt dem entgegen, dass Beein­träch­ti­gungen durch Zugluft, wenn überhaupt, nur eine unerhebliche Gebrauchs­be­ein­träch­tigung seien, welche im Sommer gar nicht auftreten würden.

Zugluft im Passivhaus kann grundsätzlich minde­rungs­re­le­vanten Mangel darstellen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass Zugluft im Passivhaus grundsätzlich einen minde­rungs­re­le­vanten Mangel darstellen kann. Zwar sei es konstruk­ti­o­ns­bedingt so, dass Passivhäusern der Nachteil anhafte, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in einem geringen Maße verändert werden könne. Aufgrund einer Lüftungsanlage mit Wärme­rü­ck­ge­winnung komme es konstruk­ti­o­ns­bedingt häufig vor, dass in Räumen Zugluft entstehe. Wie sich aus einem vom Gericht eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achten ergebe, werde in der konkreten Wohnung die Zugluft im Winter jedoch stets mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht, so dass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert sei. Auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer seien als im Winter und eine gewisse Zugluft in Passivhäusern konstruk­ti­o­ns­bedingt immer gegeben sei, liege konkret jedoch ein Mangel vor, welcher eine Minderung der Miete um 10 % für das ganze Jahr rechtfertige.

Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution können üblicherweise 3-6 Monaten nach Mietende geltend gemacht werden

Weiter bestätigte das Gericht die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, wonach Ansprüche eines Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietver­hält­nisses üblicherweise nach 3-6 Monaten geltend gemacht werden können, sofern keine besonderen Umstände, wie beispielsweise eine ausstehende Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung, eine Verzögerung rechtfertigten.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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