23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18460

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Urteil28.06.2013Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel31 C 279/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2014, 1020 (Hans-Bernd Hülsmann)Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2014, Seite: 1020, Entscheidungsbesprechung von Hans-Bernd Hülsmann
  • ZMR 2014, 44Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 44
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil28.06.2013

Recht zur Mietminderung von bis zu 10 % bei Behaglichkeits­beein­träch­tigung durch ZugluftDurch Zugluft verursachte mögliche Wohnungs­ab­kühlung kann höheren Heizungsbedarf begründen

Kommt es wegen Zugluft zu einer Beein­träch­tigung des Wohlbefindens des Mieters, so kann dies in den Monaten von November bis März eine Mietminderung von 10 % und in den Monaten von April bis Oktober eine Minderung von 5 % der Brutto-Miete rechtfertigen. Zudem kann es durch die Zugluft zu einer Abkühlung der Wohnung und somit zu einem höheren Heizungsbedarf kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Dachge­schoss­wohnung ihre Miete, da es aufgrund von Zugluft in der Wohnung zu einem erheblich größeren Heizungsbedarf gekommen sein soll. Die Vermieterin stritt dies aber ab, so dass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Angesichts des durch die Zugluft entstandenen Mangels habe sie ihre Miete in den Monaten von November bis März um 15 % und in den Monaten von April bis Oktober um 5 % mindern dürfen. Das Gericht ging dabei von der Brutto-Miete aus.

Beein­träch­tigung des Wohlbefindens durch Zugluft

Ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten habe gezeigt, so das Amtsgericht weiter, dass es zu Luftge­schwin­dig­keiten in der Wohnung von bis zu 10 m/s gekommen ist. Dies sei weder mit der Wärme­schutz­ver­ordnung noch mit den bauphy­si­ka­lischen Regeln zur Einhaltung eines als behaglich einzustufenden Zustands vereinbar gewesen. Der Grenzwert der DIN 4108-7 sei erheblich überschritten worden. Durch den Luftzug sei das physische Wohlbefinden des Mieters beeinträchtigt worden.

Zugluft verursachte geringen Heizungs­mehr­bedarf

Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, dass es infolge von Zugluft zu einer geringen Abkühlung der Wohnung kommen kann, wenn die Außen­luft­tem­peratur deutlich geringer ist als die Innentemperatur und durch einen entsprechenden Druck­un­ter­schied ein gesteigerter Luftwechsel stattfindet. Die dadurch entstehende kühlere Innentemperatur könne zu einem erhöhten Heizungsbedarf führen, welcher im vorliegenden Fall nach Auffassung des Sachver­ständigen aber gering ausgefallen sei.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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