Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil28.06.2013
Recht zur Mietminderung von bis zu 10 % bei Behaglichkeitsbeeinträchtigung durch ZugluftDurch Zugluft verursachte mögliche Wohnungsabkühlung kann höheren Heizungsbedarf begründen
Kommt es wegen Zugluft zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Mieters, so kann dies in den Monaten von November bis März eine Mietminderung von 10 % und in den Monaten von April bis Oktober eine Minderung von 5 % der Brutto-Miete rechtfertigen. Zudem kann es durch die Zugluft zu einer Abkühlung der Wohnung und somit zu einem höheren Heizungsbedarf kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Dachgeschosswohnung ihre Miete, da es aufgrund von Zugluft in der Wohnung zu einem erheblich größeren Heizungsbedarf gekommen sein soll. Die Vermieterin stritt dies aber ab, so dass der Fall vor Gericht kam.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Angesichts des durch die Zugluft entstandenen Mangels habe sie ihre Miete in den Monaten von November bis März um 15 % und in den Monaten von April bis Oktober um 5 % mindern dürfen. Das Gericht ging dabei von der Brutto-Miete aus.
Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch Zugluft
Ein Sachverständigengutachten habe gezeigt, so das Amtsgericht weiter, dass es zu Luftgeschwindigkeiten in der Wohnung von bis zu 10 m/s gekommen ist. Dies sei weder mit der Wärmeschutzverordnung noch mit den bauphysikalischen Regeln zur Einhaltung eines als behaglich einzustufenden Zustands vereinbar gewesen. Der Grenzwert der DIN 4108-7 sei erheblich überschritten worden. Durch den Luftzug sei das physische Wohlbefinden des Mieters beeinträchtigt worden.
Zugluft verursachte geringen Heizungsmehrbedarf
Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, dass es infolge von Zugluft zu einer geringen Abkühlung der Wohnung kommen kann, wenn die Außenlufttemperatur deutlich geringer ist als die Innentemperatur und durch einen entsprechenden Druckunterschied ein gesteigerter Luftwechsel stattfindet. Die dadurch entstehende kühlere Innentemperatur könne zu einem erhöhten Heizungsbedarf führen, welcher im vorliegenden Fall nach Auffassung des Sachverständigen aber gering ausgefallen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2014
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)