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Dokument-Nr. 16472

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Landgericht Kassel Urteil30.07.1987

Zugluft im Haus und Wassereintritt aufgrund mangelhafter Dichtung rechtfertigen Mietminderung von 20 %Zumutbarer Luftaustausch lag nicht mehr vor

Kommt es aufgrund der defekten Dichtung an Türen und Fenstern eines vermieteten Hauses zu Zugluft und Wassereintritt, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 20 % zu mindern. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall herrschte in einem vermieteten Haus Zugluft. Ein beauftragter Sachver­ständiger ermittelte als Grund, beschädigte Dichtungen an Fenstern und Türen. Unter anderem wies die Haustür einen Spalt von 8 mm auf. Aufgrund der mangelhaften Dichtungen kam es nicht nur zu einem Lufteintritt mit einer Geschwindigkeit von ,15 m/sec, sondern zudem auch zu Wassereintritt im Falle eines Regens.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Kassel stellte aufgrund der Schilderungen des Sachver­ständigen fest, dass das vermietete Haus mangelhaft war. Es hielt angesichts der Mängel eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Ein zumutbarer Luftaustausch habe aus Sicht des Gerichts nicht mehr vorgelegen.

Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1988, 108/rb)

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