15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16370

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Urteil01.04.2011Landgericht Berlin63 S 338/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2011, 887Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 887
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Landgericht Berlin Urteil01.04.2011

Erkennbare Undichtigkeit von Fenstern bei Mietver­trags­schluss schließt späteres Minderungsrecht ausGrundsätzlich begründet Undichtigkeit von Fenstern Recht zur Mietminderung

Erkennt der Mieter bei Mietver­trags­schluss nicht, dass die Fenster undicht sind, so kann er später nicht seine Miete mindern, wenn aufgrund der Undichtigkeit Zugluft und Regenwasser eintritt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machten die Mieter einer Wohnung eine Mietminderung von 10 % geltend. Zur Begründung trugen sie vor, dass aufgrund der Undichtigkeit der Holzkas­ten­dop­pel­fenster Zugluft und Regenwasser in die Wohnung eintraten. Die Vermieter hielten dem Begehren entgegen, dass die Undichtigkeit der Fenster bei Mietver­trags­schluss erkennbar gewesen sei.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Landgericht Berlin folgte der Ansicht der Vermieter und verneinte ein Recht zur Mietminderung. Zwar könne eine erhebliche Fenste­run­dich­tigkeit grundsätzlich einen Mangel darstellen, wenn durch eindringendes Regenwasser und Zugluft die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist. Ein Recht zur Mietminderung bestehe jedoch dann nicht, wenn der Mieter bei Mietver­trags­schluss Kenntnis vom Mangel hatte oder hätte Kenntnis haben müssen (§ 536 b BGB). So habe der Fall hier gelegen.

Undichtigkeit der Fenster war erkennbar

Nach Auffassung des Landgerichts seien den Mietern bei Übergabe der Wohnung die vorhandenen Mängel mindestens grob fahrlässig unbekannt geblieben. Die Undichtigkeit der Fenster sei erkennbar gewesen. So haben die Fenster deutliche Schäden, wie Schadstellen am Holz und Anstrich sowie fehlender Fensterkitt, aufgewiesen. Daher sei es auch ohne Fachkenntnisse vorhersehbar gewesen, dass infolge der Undichtigkeit Zugluft und Regenwasser eindringen wird. Zudem hätte die günstige Miete und der Renovie­rungs­be­dürftige Zustand der Wohnung Anlass gegeben, die Wohnung im Hinblick auf Mängel eingehend zu überprüfen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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