Dokument-Nr. 16370
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- GE 2011, 887Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2011, Seite: 887
Landgericht Berlin Urteil01.04.2011
Erkennbare Undichtigkeit von Fenstern bei Mietvertragsschluss schließt späteres Minderungsrecht ausGrundsätzlich begründet Undichtigkeit von Fenstern Recht zur Mietminderung
Erkennt der Mieter bei Mietvertragsschluss nicht, dass die Fenster undicht sind, so kann er später nicht seine Miete mindern, wenn aufgrund der Undichtigkeit Zugluft und Regenwasser eintritt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machten die Mieter einer Wohnung eine Mietminderung von 10 % geltend. Zur Begründung trugen sie vor, dass aufgrund der Undichtigkeit der Holzkastendoppelfenster Zugluft und Regenwasser in die Wohnung eintraten. Die Vermieter hielten dem Begehren entgegen, dass die Undichtigkeit der Fenster bei Mietvertragsschluss erkennbar gewesen sei.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Berlin folgte der Ansicht der Vermieter und verneinte ein Recht zur Mietminderung. Zwar könne eine erhebliche Fensterundichtigkeit grundsätzlich einen Mangel darstellen, wenn durch eindringendes Regenwasser und Zugluft die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist. Ein Recht zur Mietminderung bestehe jedoch dann nicht, wenn der Mieter bei Mietvertragsschluss Kenntnis vom Mangel hatte oder hätte Kenntnis haben müssen (§ 536 b BGB). So habe der Fall hier gelegen.
Undichtigkeit der Fenster war erkennbar
Nach Auffassung des Landgerichts seien den Mietern bei Übergabe der Wohnung die vorhandenen Mängel mindestens grob fahrlässig unbekannt geblieben. Die Undichtigkeit der Fenster sei erkennbar gewesen. So haben die Fenster deutliche Schäden, wie Schadstellen am Holz und Anstrich sowie fehlender Fensterkitt, aufgewiesen. Daher sei es auch ohne Fachkenntnisse vorhersehbar gewesen, dass infolge der Undichtigkeit Zugluft und Regenwasser eindringen wird. Zudem hätte die günstige Miete und der Renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung Anlass gegeben, die Wohnung im Hinblick auf Mängel eingehend zu überprüfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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