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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 12534

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Urteil18.03.1982Landgericht Berlin61 S 437/81
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1982, 671Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1982, Seite: 671
  • WuM 1982, 184Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1982, Seite: 184
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil18.03.1982

Miete kann bei Nässeschäden aufgrund undichter Fenster gemindert werdenWohnzimmer und Schafzimmer bei Schlagregen nass

Wenn bei Schlagregen Wasser durch die Fenster in die Wohnung dringt, kann die Miete um 5 Prozent gemindert werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Regelmäßig saß ein Mieter in einer nassen Wohnung. Bei Schlagregen drang durch die Fenster Wasser. Die Nässeschäden führten zu umfangreichen Wasserschäden im Wohnzimmer und im Schlafzimmer. Der Mieter minderte daraufhin die Miete um 10 %. Hiergegen wehrte sich der Vermieter mit dem Argument, dass die Fenster der einschlägigen DIN-Norm entsprechen würden.

Undichte Fenster stellen Mietmangel dar

Das Gericht entschied, dass die undichten Fenster einen Mietmangel darstellen. Dies gelte auch dann, wenn die Fenster der DIN-Norm entsprächen. Hierauf käme es nämlich nicht an. Ausschlaggebend sei allein, dass die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Wohnung wegen der Undichtigkeit der Fenster in nicht nur unerheblichen Maße beeinträchtigt sei.

5 % Mietminderung sind hier angemessen

Für die Beurteilung der Höhe der Minderung komme es auf darauf an, in welchem Maße der Mangel die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige. Dem Gericht schien hier eine Minderungsquote von 5 % für angemessen und ausreichend. Ein Minderungssatz von 10 % sei erhöht.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (zt/WM 1982, 184/pt)

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