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- NJW-RR 1995, 971Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 971
- Zugige Fenster sind bei Altbauten nicht unbedingt ein MietmangelLandgericht Karlsruhe, Urteil23.09.2005, 9 S 157/05
- Miete kann bei Nässeschäden aufgrund undichter Fenster gemindert werdenLandgericht Berlin, Urteil18.03.1982, 61 S 437/81
- Keine Minderung bei vorbehaltloser Weiterzahlung der MieteLandgericht Frankfurt am Main, Urteil27.08.2002, 2-11 S 79/02
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Amtsgericht Osnabrück Urteil31.03.1995
Mieterhöhung berechtigt zur Minderung trotz bisher hingenommener MängelMinderungsrecht entsteht mit der Mieterhöhung neu
Hat ein Mieter die Mängel einer Wohnung bisher anstandslos hingenommen, so lebt sein Recht zur Minderung dann wieder auf, wenn der Vermieter die Miete erhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung eine Mieterhöhung. Daraufhin minderte der Mieter der Wohnung seine Miete wegen Mängel. So war die Isolierung der Wände und die Dichtigkeit der Fenster ungenügend, die Regelung des Heizkörpers nicht möglich und es bestanden Wasserschäden an den Wänden. Der Kläger erkannte dies nicht an und klagte.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Recht zur Minderung zugestanden. Die Wohnung sei mit Mängeln behaftet gewesen. Durch die mangelnde Isolierung bzw. Dichtigkeit sei es zu einer erheblichen Abkühlung und zu einem Wärmeverlust gekommen. Die Wohnung des Mieters sei daher nicht mit einer durchschnittlichen Wohnung gleicher Bauart und Ausstattung vergleichbar gewesen.
Minderungsrecht war nicht verwirkt
Der Umstand, dass der Mieter in der Vergangenheit die Miete anstandslos und ohne Mängelrüge zahlte, habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zu einem Ausschluss des Minderungsrechts geführt. Denn das Rügerecht sei durch die Mieterhöhung wieder aufgelebt. Die Verwirkung des Minderungsrechts werde damit begründet, dass dem Mieter die Mietsache trotz der Mangelhaftigkeit den vereinbarten Preis wert ist. Dies gelte aber bei einer Erhöhung des Mietzinses nicht mehr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2012
Quelle: Amtsgericht Osnabrück, ra-online (zt/NJW-RR 1995, 971/rb)
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