18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil17.08.2017

Behinderung des Straßen­bahn­netzes wegen Falschgeparkens: Autofahrer muss Kosten für Schienen­ersatz­verkehr durch Taxis übernehmenAG Frankfurt am Main bejaht Schadens­ersatz­pflicht eines Falschparkers

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Behinderung des Straßen­bahn­netzes zur Übernahme der Kosten für einen Schienen­ersatz­verkehr führen kann.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls parkte sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnten.

Klägerin verlangt Kosten für Schie­ne­n­er­satz­verkehr erstattet

Die Klägerin richtete im Zeitraum bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro mit der Begründung, dass sie auf Grundlage des Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­setzes verpflichtet gewesen sei, diesen Schie­ne­n­er­satz­verkehr einzurichten.

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass ein Schaden­s­er­satz­an­spruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorlag und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.

Klägerin war zur Einrichtung des Schie­ne­n­er­satz­verkehrs verpflichtet

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Beklagte aus dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz verpflichtet war, einen Schie­ne­n­er­satz­verkehr einzurichten und dass der Beklagte als Verursacher der Störung für diesen Schaden schaden­s­er­satz­pflichtig ist. Eine Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt wurden und die Rechnungen zutreffen. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Perso­nen­be­för­derung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beför­de­rungs­mög­lichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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