Amtsgericht Überlingen Urteil10.06.2014
Kein Anspruch eines Branchenbuchanbieters auf Zahlung wegen Eintrags in einem InternetbranchenbuchBegriff "Korrekturabzug" auf Formular begründet Irreführung der Kunden
Ist der Begriff "Korrekturabzug" auf einem Auftragsformular fett hervorgehoben, so wird damit der Empfänger des Formulars in die Irre geführt. Denn mit dem Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags rechnet er in einem solchen Fall nicht. Der Branchenbuchanbieter hat daher keinen Anspruch auf Bezahlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Überlingen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall unterschrieb eine Frau ein ihr vom RB Medienverlags GmbH zugeschicktes Formular und sendete es zurück. Nach Ansicht des Unternehmens sei damit ein kostenpflichtiger Vertrag über einen Premiumeintrag auf der Seite www.regionales-branchenbuch.de zustande gekommen und verlangte Zahlung. Die Frau fühlte sich aber getäuscht und weigerte sich daher zu zahlen. Sie habe angesichts des fettgedruckten Begriffs "Korrekturabzug" geglaubt es habe sich um die Aktualisierung von Bestandsdaten im richtigen Branchenbuch gehandelt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Anspruch auf Zahlung
Das Amtsgericht Überlingen entschied zu Gunsten der Frau. Sie habe nicht für den Branchenbucheintrag zahlen müssen. Aus dem Begriff "Korrekturabzug" sei nicht ersichtlich gewesen, dass es um den Abschluss eines Neuvertrags geht. Für das Gericht war es unverständlich, warum das Unternehmen den Begriff auf einen neuen Vertrag setzte, der noch nicht besteht, und dies als Vertragsangebot verschickte. Nach Auffassung des Gerichts sei dies eine deutliche Irreführung gewesen. Die im kleingedruckten versteckte Zahlungspflicht sei somit überraschend gewesen und nicht Vertragsbestandteil geworden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Amtsgericht Überlingen, ra-online (vt/rb)