Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 erhielt der Geschäftsführer einer Firma ein Formular, welches zur Überprüfung des "Eintragungsvorschlags" auf seine "inhaltliche Richtigkeit" aufforderte. Da der Geschäftsführer aufgrund der Gestaltung des Formulars nicht erkannte, dass er mit Korrektur der bereits eingetragenen Daten und Rücksendung des unterschriebenen Formulars nach Ansicht des Branchenbuchanbieters einen kostenpflichtigen Vertrag eingehe, unterschrieb er das Schreiben und faxte es zurück. Nachfolgend machte die ASP Forderungsmanagement GmbH den Jahresbeitrag geltend und erhob schließlich Klage.
Das Amtsgericht München entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung des Jahresbetrags von 998 € zu. Denn ein kostenpflichtiger Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Branchenbuchanbieter sei nicht zustande gekommen. Es habe insofern an einer Annahmeerklärung gefehlt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es für den Branchenbuchanbieter erkennbar gewesen, dass die Beklagte lediglich eine Wissenserklärung abgegeben hatte. Diese sei nicht auf Abschluss eines Vertrages gerichtet gewesen, sondern auf Korrektur der bereits voreingetragenen Daten. Denn das Formular habe aufgrund seiner Gestaltung und seines Inhalts bei einem flüchtigen Leser den Eindruck erweckt, es handele sich lediglich um eine Aktualisierung der Daten. So sei das Feld mit den bereits eingetragenen Daten mit "Korrekturfeld/Vorausgefüllte Kontaktdaten des Basiseintrages" überschrieben gewesen. Zudem habe das gesamte Formular angesichts der in Fettdruck und großer Schrift verfassten Überschrift "Branchenbuch Ottobrunn" einen behördlichen Anschein erweckt.
Für einen Gewerbetreibenden sei es nicht ersichtlich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot einer privatwirtschaftlichen Firma handelte. In dem der Gegenstand der angebotenen Leistung, deren Preis und der Anbieter nicht reklamehaft hervorgehoben sowie eine Bestellmöglichkeit angeboten wurde, sei die Kostenpflicht des Eintrags verschleiert worden.
Nach Einschätzung des Amtsgerichts habe ein durchschnittlicher Gewerbetreibender nicht mit der Kostenpflicht rechnen müssen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass viermal auf die Möglichkeit eines kostenpflichtigen "Businesseintrags" hingewiesen wurde. Denn dieser Hinweis sowie der Preis des Eintrags haben sich in einem kleingedruckten Fließtext befunden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, das Unternehmen in vielen kostenlosen Werbeportalen eingetragen sind und daher ein hohes Interesse an der Korrektheit der veröffentlichten Daten besteht. Insofern beruhe die Unterschrift der Beklagten auf den für einen durchschnittlichen Gewerbetreibenden innewohnenden Reflex zur handschriftlichen Korrektur und Rücksendung des Formulars.
Darüber hinaus habe der Branchenbuchanbieter durch den in Schriftgröße und durch die Umrahmung hervorgehobenen Text " Bitte ergänzen Sie Branche, Email, Homepage und faxen diese an uns" sowie den in der Größe und in Fettdruck hervorgehobenen zweimaligen Hinweis auf eine zeitnahe Rückantwort eine tatsächlich nicht bestehende Eilbedürftigkeit suggeriert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)