18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil18.03.2014

Kein Anspruch der ASP Forderungs­management UG auf Zahlung des Jahresbeitrags für Branchen­bu­cheintrag auf lokale-suche.comZustandekommen eines kosten­pflichtigen Vertrags von Gericht verneint

Das Amtsgericht München hat das Zustandekommen eines kosten­pflichtigen Vertrags für einen Eintrag auf lokale-suche.com verneint. Der ASP Forderungs­management UG steht daher kein Anspruch auf Zahlung des Jahresbeitrags für den Branchen­bu­cheintrag zu.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 erhielt der Geschäftsführer einer Firma ein Formular, welches zur Überprüfung des "Eintra­gungs­vor­schlags" auf seine "inhaltliche Richtigkeit" aufforderte. Da der Geschäftsführer aufgrund der Gestaltung des Formulars nicht erkannte, dass er mit Korrektur der bereits eingetragenen Daten und Rücksendung des unter­schriebenen Formulars nach Ansicht des Branchen­buchan­bieters einen kosten­pflichtigen Vertrag eingehe, unterschrieb er das Schreiben und faxte es zurück. Nachfolgend machte die ASP Forde­rungs­ma­na­gement GmbH den Jahresbeitrag geltend und erhob schließlich Klage.

Kein Anspruch auf Zahlung wegen fehlender Annah­me­er­klärung

Das Amtsgericht München entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung des Jahresbetrags von 998 € zu. Denn ein kosten­pflichtiger Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Branchen­buchan­bieter sei nicht zustande gekommen. Es habe insofern an einer Annah­me­er­klärung gefehlt.

Beklagte gab reine Wissen­s­er­klärung ab

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es für den Branchen­buchan­bieter erkennbar gewesen, dass die Beklagte lediglich eine Wissen­s­er­klärung abgegeben hatte. Diese sei nicht auf Abschluss eines Vertrages gerichtet gewesen, sondern auf Korrektur der bereits vorein­ge­tragenen Daten. Denn das Formular habe aufgrund seiner Gestaltung und seines Inhalts bei einem flüchtigen Leser den Eindruck erweckt, es handele sich lediglich um eine Aktualisierung der Daten. So sei das Feld mit den bereits eingetragenen Daten mit "Korrekturfeld/Vorausgefüllte Kontaktdaten des Basiseintrages" überschrieben gewesen. Zudem habe das gesamte Formular angesichts der in Fettdruck und großer Schrift verfassten Überschrift "Branchenbuch Ottobrunn" einen behördlichen Anschein erweckt.

Kostenpflicht des Eintrags war versteckt

Für einen Gewer­be­trei­benden sei es nicht ersichtlich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass es sich um ein kosten­pflichtiges Angebot einer privat­wirt­schaft­lichen Firma handelte. In dem der Gegenstand der angebotenen Leistung, deren Preis und der Anbieter nicht reklamehaft hervorgehoben sowie eine Bestell­mög­lichkeit angeboten wurde, sei die Kostenpflicht des Eintrags verschleiert worden.

Gewer­be­treibende musste nicht mit Kostenpflicht rechnen

Nach Einschätzung des Amtsgerichts habe ein durch­schnitt­licher Gewer­be­trei­bender nicht mit der Kostenpflicht rechnen müssen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass viermal auf die Möglichkeit eines kosten­pflichtigen "Business­eintrags" hingewiesen wurde. Denn dieser Hinweis sowie der Preis des Eintrags haben sich in einem kleingedruckten Fließtext befunden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, das Unternehmen in vielen kostenlosen Werbeportalen eingetragen sind und daher ein hohes Interesse an der Korrektheit der veröf­fent­lichten Daten besteht. Insofern beruhe die Unterschrift der Beklagten auf den für einen durch­schnitt­lichen Gewer­be­trei­benden innewohnenden Reflex zur handschrift­lichen Korrektur und Rücksendung des Formulars.

Eilbe­dürf­tigkeit wurde suggeriert

Darüber hinaus habe der Branchen­buchan­bieter durch den in Schriftgröße und durch die Umrahmung hervorgehobenen Text " Bitte ergänzen Sie Branche, Email, Homepage und faxen diese an uns" sowie den in der Größe und in Fettdruck hervorgehobenen zweimaligen Hinweis auf eine zeitnahe Rückantwort eine tatsächlich nicht bestehende Eilbe­dürf­tigkeit suggeriert.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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