Dokument-Nr. 26115
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- RRa 2018, 130Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 130
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil27.06.2017
Verspäteter Ersatzflug: Fluggast kann Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen Fluggesellschaft des Ersatzflugs geltend machenFluggesellschaft führt verspäteten Ersatzflug allein verantwortlich durch
Wird ein Fluggast aufgrund einer Flugannullierung auf einen anderen Flug einer anderen Fluggesellschaft umgebucht, so steht ihm gegen diese Fluggesellschaft ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu, wenn sich der Ersatzflug verspätet. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 wurde ein Flug von Frankfurt am Main über Zürich und Johannesburg nach Durban witterungsbedingt annulliert. Eine davon betroffene Flugpassagierin wurde von der Fluggesellschaft auf einen anderen Flug einer anderen Fluggesellschaft umgebucht. Dieser Ersatzflug erreichte Durban mit einer erheblichen Verspätung. Die Flugpassagierin machte aufgrund dessen gegen die Fluggesellschaft des Ersatzflugs Ausgleichsansprüche geltend.
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Verspätung des Ersatzflugs
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach Art. 7 VO gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Dass zwischen der Beklagten und der Klägerin keine vertragliche Beziehung bestand, spiele keine Rolle. Es komme allein darauf an, ob das Unternehmen den verspäteten Flug tatsächlich allein verantwortlich durchgeführt habe. Der Ersatzflug stelle eine "anderweitige Beförderung" im Sinne von Art. 8 VO dar. Dies schließe aber nicht die Anwendbarkeit des Art. 7 VO aus.
Unannehmlichkeiten wegen Verspätung des Ersatzflugs
Die mehrfache Entstehung eines Ausgleichsanspruchs wegen einer Häufung von Verspätungen oder Annullierungen auf verschiedenen Flügen stehe nicht im Widerspruch zur Systematik der Verordnung, so das Amtsgericht. Durch den Anspruch auf Ausgleichszahlung sollen die Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden, die ein Passagier durch Verspätung oder Annullierung erleide. Bei der Verspätung oder Annullierung von Alternativflügen treten aber identische Unannehmlichkeiten auf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2018, 130/rb)
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