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18.01.2025  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 11676

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Urteil18.10.1999Amtsgericht Elze4 C 210/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2001, 625Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2001, Seite: 625
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Elze Urteil18.10.1999

Erhobener Mittelfinger: Gartenzwerg mit verbundenem und mit einer Blume verziertem "Fuck-you"-Finger verletzt Nachbarn nicht in seinem Persönlich­keitsrechtWissen um den Finger unter dem Verband genügt nicht für die Annahme einer beleidigenden Geste

Wenn der Besitzer eines Gartenzwerges seiner Figur ein Stück Stoff um den erhobenen Mittelfinger bindet, dann kann der Nachbar darin keine beleidigende Geste ihm gegenüber sehen. Ein Anspruch auf Beseitigung der Figur kann demnach auch nicht durchgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Elze hervor.

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Nachbar­schaftsstreit aufgrund eines Gartenzwerges, der angeblich eine obszöne Geste über den Gartenzaun präsentierte. Konkret ging es um den ausgestreckten Mittelfinger und eine heraus­ge­streckte Zunge, durch die sich der Kläger im vorliegenden Fall beleidigt fühlte.

Ein Stück Stoff und eine Schleife mit Blume als Reaktion auf Forderung, den Gartenzwerg zu entfernen

Vor drei Jahren habe der Beklagte den streit­ge­gen­ständ­lichen Gartenzwerg erstmals aufgestellt. Den Mittelfinger streckte die Figur nach oben und die Zunge war im linken Mundwinkel zu sehen. Der Aufstellungsort, eine Gartentonne, sei nur etwa einen Meter vom Nachba­r­grund­stücke entfernt gewesen und von diesem aus, nicht aber von der Straße, gut zu sehen gewesen. Der Kläger habe seinen Nachbarn bereits aufgefordert, den Gartenzwerg zu entfernen, da er sich durch die Geste der Figur beleidigt fühlte. Dieser reagierte auf die Aufforderung damit, dass er ein Stück Stoff um den Mittelfinger wickelte und mittels einer Schleife eine Blume daran befestigte.

Beleidigende Wirkung ist durch das Verbinden des Mittelfingers sowie Hinzufügen einer Blume nicht mehr gegeben

Das Amtsgericht Elze stellte fest, dass der Kläger keinen Abwehr- und Besei­ti­gungs­an­spruch noch einen vorbeugenden Unter­las­sungs­an­spruch aus § 823, 1004 BGB habe. Der Kläger werde durch das Aufstellen des Gartenzwerges nicht in seinem aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG entwickelten allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt. Das Aufstellen des Gartenzwerges in der jetzigen Form, mit verbundenem Mittelfinger mit Blume, stelle keine Beein­träch­tigung des Klägers in seiner Ehre dar. Eine gegebenenfalls von dem Hartbrand­wichtel ausgehende beleidigende Wirkung (vgl. AG Grünstadt, Urteil v. 11.02.1994 - 2a C 334/93 - = AG Grünstadt, NJW 1995, 889) sei durch das Verbinden des Mittelfingers sowie Hinzufügen einer Blume durch den Beklagten nicht mehr gegeben. Alleine das Wissen um den Finger unter dem Verband genüge nicht, um von einer beleidigenden Geste gegenüber dem Kläger auszugehen. Gerade die Interpretation als "Fuck-you"- Geste werde durch Verband und Blume verhindert Schließlich lasse sich auch aus der Stellung der Zunge des Zwerges keine beleidigende Wirkung erkennen. Auch wenn diese Form nicht dem allgemeinen Vorstel­lungsbild des anheimelnden Gertenzwerges entspreche, sei ihm kein Ausdruck der Missachtung gegenüber dem Kläger zu entnehmen.

Quelle: ra-online, AG Elze (zt/ZMR 2001, 625/st)

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