Dokument-Nr. 17209
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- NJW-RR 1987, 81Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 81
Landgericht Limburg an der Lahn Urteil19.02.1986
Anspruch auf Beseitigung eines Galgens mit daran befestigter Puppe an GrundstücksgrenzeVorliegen einer sittenwidrigen Schädigung, Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung sowie Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf Beseitigung eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Galgens mit einer daran befestigten Puppe, wenn dies eine sittenwidrige Schädigung darstellt sowie die Grundstücksnutzung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundstückseigentümers beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer errichtete auf seinem Grundstück an der Grenze zum Nachbargrundstück einen Galgen aus Holz. Daran war eine am Strick hängende Puppe befestigt, welche ein Schild mit der Aufschrift "Ich war ein Drecksack" trug. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangte daraufhin die Beseitigung des Galgens mitsamt Puppe und Schild.
Anspruch auf Beseitigung des Galgens bestand
Das Landgericht Limburg entschied zu Gunsten des Nachbars. Dieser habe die Beseitigung des Galgens verlange dürfen. Denn die Errichtung eines solchen Konstrukts habe eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks sowie darüber hinaus seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt. Zwar sei ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB nicht schon bereits dann gegeben, wenn ein Grundstück einen das ästhetische Empfinden des Nachbarn oder dessen sittliche Wertvorstellung verletzenden Anblick bietet.
Vorliegen einer zielgerichteten sittenwidrigen Schädigung
Die Errichtung des Galgens mit einer daran befestigten Puppe habe nach Auffassung des Landgerichts jedoch eine zielgerichtete sittenwidrige Schädigung dargestellt. Diese habe der Nachbar gemäß § 862 BGB beseitigt verlangen dürfen.
Verstoß gegen nachbarliche Rücksichtnahme
Zwar erkannte das Landgericht das Recht des Grundstückseigentümers an, entsprechend § 903 BGB mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Dieses Recht werde aber durch die infolge des nachbarlichen Verhältnisses gebotene Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme begrenzt. Mit dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sei die abstoßende und geschmacklose sowie als gezielte Kränkung zu verstehende Darstellung eines Galgens nicht zu vereinbaren gewesen.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2013
Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 81/rb)
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