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Dokument-Nr. 17209

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Landgericht Limburg an der Lahn Urteil19.02.1986

Anspruch auf Beseitigung eines Galgens mit daran befestigter Puppe an Grund­s­tücks­grenzeVorliegen einer sittenwidrigen Schädigung, Beein­träch­tigung der Grund­s­tücks­nutzung sowie Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts

Ein Grundstücks­eigentümer hat einen Anspruch auf Beseitigung eines auf dem Nachba­r­grundstück errichteten Galgens mit einer daran befestigten Puppe, wenn dies eine sittenwidrige Schädigung darstellt sowie die Grund­s­tücks­nutzung und das allgemeine Persönlich­keits­recht des Grundstücks­eigentümers beeinträchtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Limburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer errichtete auf seinem Grundstück an der Grenze zum Nachbargrundstück einen Galgen aus Holz. Daran war eine am Strick hängende Puppe befestigt, welche ein Schild mit der Aufschrift "Ich war ein Drecksack" trug. Der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks verlangte daraufhin die Beseitigung des Galgens mitsamt Puppe und Schild.

Anspruch auf Beseitigung des Galgens bestand

Das Landgericht Limburg entschied zu Gunsten des Nachbars. Dieser habe die Beseitigung des Galgens verlange dürfen. Denn die Errichtung eines solchen Konstrukts habe eine nicht hinzunehmende Beein­träch­tigung der Nutzungs­mög­lichkeit seines Grundstücks sowie darüber hinaus seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts dargestellt. Zwar sei ein Beseitigungs- bzw. Unter­las­sungs­an­spruch nach § 1004 BGB nicht schon bereits dann gegeben, wenn ein Grundstück einen das ästhetische Empfinden des Nachbarn oder dessen sittliche Wertvorstellung verletzenden Anblick bietet.

Vorliegen einer zielgerichteten sittenwidrigen Schädigung

Die Errichtung des Galgens mit einer daran befestigten Puppe habe nach Auffassung des Landgerichts jedoch eine zielgerichtete sittenwidrige Schädigung dargestellt. Diese habe der Nachbar gemäß § 862 BGB beseitigt verlangen dürfen.

Verstoß gegen nachbarliche Rücksichtnahme

Zwar erkannte das Landgericht das Recht des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers an, entsprechend § 903 BGB mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Dieses Recht werde aber durch die infolge des nachbarlichen Verhältnisses gebotene Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme begrenzt. Mit dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme sei die abstoßende und geschmacklose sowie als gezielte Kränkung zu verstehende Darstellung eines Galgens nicht zu vereinbaren gewesen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Landgericht Limburg, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 81/rb)

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