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Amtsgericht Duisburg Urteil14.12.2020

Virus-Pandemie im Urlaubsland rechtfertigt allein keine kostenlose Reise­stor­nierungKonkretes Infek­ti­o­ns­ge­schehen und sonstige Einschränkungen am Urlaubsort maßgeblich

Mit der Begründung, dass im Urlaubsland eine Virus-Pandemie herrscht, kann allein keine kostenlose Reise­stor­nierung gerechtfertigt werden. Vielmehr kommt es maßgeblich auf das konkrete Infek­ti­o­ns­ge­schehen und die sonstigen Einschränkungen am Urlaubsort an. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wollte im März und April 2020 in die Türkei nach Side reisen. Aufgrund der aufkommenden Corona-Pandemie stornierte er die Pauschalreise wenige Tage vor Reisebeginn. Nachfolgend stritt sich der Mann mit der Reise­ver­an­stalterin darüber, ob diese wegen der Stornierung eine Entschädigung verlangen dürfe.

Anspruch auf Entschädigung wegen Reise­stor­nierung

Das Amtsgericht Duisburg entschied zu Gunsten der Reise­ver­an­stalterin. Ihr stehe gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Der Anspruch sei nicht nach § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn der Reisende habe nicht ausreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Reise­stor­nierung eine gewisse Wahrschein­lichkeit dafür bestand, dass am Reiseziel während des Reisezeitraums unvermeidbare, außer­ge­wöhnliche Umstände auftreten würden, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen würden.

Angabe des konkreten Infek­ti­o­ns­ge­schehens und sonstiger Einschränkungen am Urlaubsort erforderlich

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der pauschale Hinweis, das Urlaubsland sei von der Corona-Pandemie betroffen, nicht ausreichend. Auch genüge es nicht, dass der Reisende aufgrund seines Alters zur Risikogruppe gehört. Es komme vielmehr auf das konkrete Infek­ti­o­ns­ge­schehen und die sonstigen Einschränkungen am Urlaubsort an. Dazu sei aber nichts vorgetragen worden.

Quelle: Amtsgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

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