Amtsgericht Duisburg Urteil14.12.2020
Virus-Pandemie im Urlaubsland rechtfertigt allein keine kostenlose ReisestornierungKonkretes Infektionsgeschehen und sonstige Einschränkungen am Urlaubsort maßgeblich
Mit der Begründung, dass im Urlaubsland eine Virus-Pandemie herrscht, kann allein keine kostenlose Reisestornierung gerechtfertigt werden. Vielmehr kommt es maßgeblich auf das konkrete Infektionsgeschehen und die sonstigen Einschränkungen am Urlaubsort an. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wollte im März und April 2020 in die Türkei nach Side reisen. Aufgrund der aufkommenden Corona-Pandemie stornierte er die Pauschalreise wenige Tage vor Reisebeginn. Nachfolgend stritt sich der Mann mit der Reiseveranstalterin darüber, ob diese wegen der Stornierung eine Entschädigung verlangen dürfe.
Anspruch auf Entschädigung wegen Reisestornierung
Das Amtsgericht Duisburg entschied zu Gunsten der Reiseveranstalterin. Ihr stehe gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Der Anspruch sei nicht nach § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn der Reisende habe nicht ausreichend vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Reisestornierung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass am Reiseziel während des Reisezeitraums unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten würden, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen würden.
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Angabe des konkreten Infektionsgeschehens und sonstiger Einschränkungen am Urlaubsort erforderlich
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der pauschale Hinweis, das Urlaubsland sei von der Corona-Pandemie betroffen, nicht ausreichend. Auch genüge es nicht, dass der Reisende aufgrund seines Alters zur Risikogruppe gehört. Es komme vielmehr auf das konkrete Infektionsgeschehen und die sonstigen Einschränkungen am Urlaubsort an. Dazu sei aber nichts vorgetragen worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2021
Quelle: Amtsgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)