21.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil12.02.2021

Kostenfreier Reiserücktritt wegen voraus­sicht­licher umfassender Maskenpflicht am Urlaubsort wegen Virus-PandemieErhebliche Beein­träch­tigung der Urlaubsreise durch Maskenpflicht

Ist abzusehen, dass am Urlaubsort wegen einer Virus-Pandemie sowohl für geschlossene Räume als auch in der Öffentlichkeit eine Maskenpflicht besteht, kann dies zum kostenfreien Reiserücktritt berechtigen. Denn in der Maskenpflicht kann eine erhebliche Beein­träch­tigung der Urlaubsreise liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn am Urlaubsort Temperaturen von 30 °C herrschen und es ich um einen Strandurlaub handelt. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2020 wollte eine Familie eine Pauschalreise nach Mallorca unternehmen. Nachdem der Familienvater aber im Juni 2020 erfuhr, dass wegen der herrschenden Corona-Pandemie voraussichtlich am Urlaubsort eine Maskenpflicht bestehen wird, trat er vom Reisevertrag zurück. Nach der geplanten Regelung musste überall, wo ein Abstand zu anderen Menschen von zwei Metern nicht einzuhalten sind, eine Maske getragen werden. Dies sollte nicht nur für geschlossene Räume, sondern auch für öffentliche Straßen und Plätze gelten. Der Familienvater verlangte nunmehr die Anzahlung zurück. Die Reise­ver­an­stalterin machte wiederum Stornokosten geltend. Schließlich musste das Amtsgericht Düsseldorf über den Fall entscheiden.

Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung/Kein Anspruch auf Stornokosten

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Familienvaters. Er habe gemäß § 651 h Abs. 1 BGB vom Reisevertrag zurücktreten dürfen mit der Folge der Rückzahlung des angezahlten Reisepreises. Ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB stehe der Reise­ver­an­stalterin nicht zu. Der Anspruch sei nach § 651 h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Erhebliche Beein­träch­tigung der Urlaubsreise durch Maskenpflicht

Durch die voraus­sichtliche Maskenpflicht am Urlaubsort habe nach Ansicht des Amtsgerichts ein außer­ge­wöhn­licher die Durchführung der Reise erheblich beein­träch­ti­gender Umstand vorgelegen. Der Familienvater habe erwarten müssen, dass er und seine Familie über einen erheblichen Teil eines üblichen Urlaubs-Tagesablaufs bei Außen­tem­pe­raturen von 30 °C einen innerhalb kürzester Zeit durch Schweiß durchnässten Mund- und Nasenschutz zu tragen haben werden.

Keine Realisierung des typischen Lebensrisikos durch Maskenpflicht

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich durch die Maskenpflicht nicht das typische Lebensrisiko verwirklicht. Zum Zeitpunkt des Rücktritts vom Reisevertrag sei eine Maskenpflicht des Umfangs, wie in Spanien festgelegt, keineswegs weltweit typisch gewesen, insbesondere auch nicht Bestandteil des Tagesablaufs am Heimatort des Familienvaters.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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