18.10.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil26.02.2021

Reise­preis­min­derung wegen pande­mie­be­dingter Kontakt­beschränkungen am UrlaubsortAngemessenheit einer Minderungsquote von 20 %

Kommt es am Urlaubsort aufgrund einer Virus-Pandemie zu behördlich angeordneten Kontakt­beschränkungen, so kann dies eine Minderung des Reisepreises um 20 % gemäß § 651 m BGB rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte eine Familie ihren Sommerurlaub 2020 in Portugal. Aufgrund der Corona-Pandemie kam es zu behördlich angeordneten Abstandsregeln und Hygie­ne­maß­nahmen, wodurch die Nutzung der Hotel­ein­rich­tungen eingeschränkt war. So durfte nicht der Spielplatz, der Fitness-Raum, das Hallenbad und der Whirlpool benutzt werden. Der Außenpool war nur nach Reservierung jeweils für einen halben Tag und auch nur für eine begrenzte Personenanzahl nutzbar. Auch konnte das Essen nicht in Form eines Buffets zu sich genommen werden. Vielmehr durfte sich im Essensraum jeweils nur eine Familie aufhalten, wodurch es zu Wartezeiten von bis zu 45 Minuten bei der Essensausgabe kam. Die Familien beanspruchte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung von 20 %. Da sich die Reise­ver­an­stalterin weigerte, dies zu akzeptieren, kam es zum Gerichts­ver­fahren.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung von 20 %

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung gemäß § 651 m BGB bestehe. Die genannten Einschränkungen gehen über das Ausmaß typischer Alltags­be­ein­träch­ti­gungen, die ohne Minderung hinzunehmen seien, hinaus. Sie stellen insbesondere keine Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar. Das Gericht erachtete die Minderungsquote von 20 % für gerechtfertigt.

Reise­be­ein­träch­tigung wegen Abstandsgebote und Hygie­ne­maß­nahmen

Die Beein­träch­tigung der Reise ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts schon allein aus den Abstandsgeboten und Hygie­ne­maß­nahmen. Es sei typischer Inhalt eines Urlaubs, frei mit anderen Gästen in Kontakt treten zu können und nicht andere Menschen meiden zu müssen. Es liege eine erhebliche psychische Beein­träch­tigung vor, welche die Erholungs­wirkung eines Urlaubs regelmäßig beeinträchtige. Es spiele zudem keine Rolle, dass entsprechende Beschränkungen in gewissem Umfang auch im Alltag im Heimatland zur selben Zeit bestanden haben, weil es sich hierbei nicht um eine Urlaubs­si­tuation gehandelt hätte.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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