Dokument-Nr. 30679
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- RRa 2021, 115Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 115
Amtsgericht Hannover Urteil20.01.2021
Keine Reisepreisminderung bei eingeschränktem Speiseangebot am Urlaubsort wegen Einschränkungen aufgrund einer Virus-PandemieVorliegen eines allgemeinen Lebensrisikos
Kommt es am Urlaubsort zu einem eingeschränktem Speiseangebot wegen Einschränkungen im Zusammenhang mit einer Virus-Pandemie, so begründet dies keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB. Es liegt insofern ein hinzunehmendes allgemeines Lebensrisiko vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte für sich und ihrem Lebensgefährten im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mexiko für März 2020 gebucht. Mit der Behauptung, am Urlaubsort seien nicht alle 6 Restaurants geöffnet und das Buffetangebot sei eingeschränkt gewesen, beanspruchte die Urlauberin nachfolgend die Minderung des Reisepreises. Das eingeschränkte Speiseangebot hatte seinen Grund in der sich ausbreitenden Corona-Pandemie. Die Urlauberin erhob schließlich Klage gegen die Reiseveranstalterin.
Kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe wegen der nicht geöffneten Restaurants und der geringen Buffetauswahl kein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 m BGB zu. Diese durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko, die hinzunehmen seien. Bei der Corona-Pandemie handele es sich nicht um eine reisespezifische Gefahr. Dies gelte vor allem in Anbetracht dessen, dass die Reise ganz zu Beginn der Pandemie war. Die Pandemiesituation sei für alle Beteiligten neu und überfordernd gewesen. Nicht außer Betracht bleibe dürfe zudem, dass die Beklagte um Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs bemüht war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2021
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2021, 115/rb)
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