Dokument-Nr. 33146
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- RRa 2023, 137Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 137
Amtsgericht Düsseldorf Urteil12.05.2022
Flugannullierung wegen Drohnenangriffs als außergewöhnlicher UmstandFluggesellschaft muss aber Reisealternativen anbieten
Wird ein Flughafen wegen eines Drohnenangriffs geschlossen und entschließt sich die Fluggesellschaft daraufhin zwecks Prüfung der Sicherheitslage Flüge zu annullieren, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellen. Die Fluggesellschaft ist aber verpflichtet, nächstmögliche Reisealternativen anzubieten. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall waren die Fluggäste eines Fluges von Erbil nach Düsseldorf im April 2021 von einer Flugannullierung betroffen, da zehn Tage zuvor eine amerikanische Militärbasis und ein türkisches Militärcamp in Erbil mit Drohnen angegriffen wurden. Die kurdischen Behörden schlossen daraufhin den Flughafen kurzzeitig und leiteten eine Prüfung der Sicherheitslage ein. Dies tat ebenfalls die Fluggesellschaft. Die Fluggäste buchten daraufhin einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft und konnten am geplanten Rückreisetag nach Düsseldorf zurückfliegen. Nachfolgend klagten sie unter anderem auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Flugannullierung
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Zwar könne eine Flugannullierung nach einem Drohnenangriff einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Insofern sei der Beklagten als Luftfahrtunternehmen zuzubilligen, dass sie bei politischer Instabilität an einem Ziel- oder Startflughafen eine eigene Einschätzung der Sicherheitslage trifft, ob und wie ein Flug ausgeführt wird. Dabei sei unbeachtlich, ob anderen Fluggesellschaften trotz eines Anschlags den Flughafen anfliegen. Eine Fluggesellschaft sei nicht gezwungen ihre Entscheidung der der anderen Fluggesellschaften anzupassen.
Fluggesellschaft muss aber Reisealternativen anbieten
Die Beklagte habe den Klägern aber eine nächstmögliche Reisealternative anbieten müssen, so das Amtsgericht. Eine solche habe angesichts des gebuchten Ersatzfluges auch gegeben. Ob diese zumutbar gewesen wäre, hätte erst nach Anbieten dieser Alternative geprüft werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2023
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2023, 137/rb)
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