18.10.2024
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Dokument-Nr. 33146

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Urteil12.05.2022Amtsgericht Düsseldorf51 C 413/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2023, 137Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 137
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil12.05.2022

Flugan­nul­lierung wegen Drohnenangriffs als außer­ge­wöhn­licher UmstandFlugge­sell­schaft muss aber Reise­al­ter­nativen anbieten

Wird ein Flughafen wegen eines Drohnenangriffs geschlossen und entschließt sich die Flugge­sell­schaft daraufhin zwecks Prüfung der Sicherheitslage Flüge zu annullieren, so kann dies einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung darstellen. Die Flugge­sell­schaft ist aber verpflichtet, nächstmögliche Reise­al­ter­nativen anzubieten. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren die Fluggäste eines Fluges von Erbil nach Düsseldorf im April 2021 von einer Flugannullierung betroffen, da zehn Tage zuvor eine amerikanische Militärbasis und ein türkisches Militärcamp in Erbil mit Drohnen angegriffen wurden. Die kurdischen Behörden schlossen daraufhin den Flughafen kurzzeitig und leiteten eine Prüfung der Sicherheitslage ein. Dies tat ebenfalls die Flugge­sell­schaft. Die Fluggäste buchten daraufhin einen Ersatzflug bei einer anderen Flugge­sell­schaft und konnten am geplanten Rückreisetag nach Düsseldorf zurückfliegen. Nachfolgend klagten sie unter anderem auf Zahlung einer Ausgleichs­leistung.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Flugan­nul­lierung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu. Zwar könne eine Flugan­nul­lierung nach einem Drohnenangriff einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Insofern sei der Beklagten als Luftfahrt­un­ter­nehmen zuzubilligen, dass sie bei politischer Instabilität an einem Ziel- oder Startflughafen eine eigene Einschätzung der Sicherheitslage trifft, ob und wie ein Flug ausgeführt wird. Dabei sei unbeachtlich, ob anderen Flugge­sell­schaften trotz eines Anschlags den Flughafen anfliegen. Eine Flugge­sell­schaft sei nicht gezwungen ihre Entscheidung der der anderen Flugge­sell­schaften anzupassen.

Flugge­sell­schaft muss aber Reise­al­ter­nativen anbieten

Die Beklagte habe den Klägern aber eine nächstmögliche Reise­al­ter­native anbieten müssen, so das Amtsgericht. Eine solche habe angesichts des gebuchten Ersatzfluges auch gegeben. Ob diese zumutbar gewesen wäre, hätte erst nach Anbieten dieser Alternative geprüft werden können.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2023, 137/rb)

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