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Dokument-Nr. 15110

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Amtsgericht Düsseldorf Urteil17.12.2012

Niederlage für die Gewerbeauskunft-ZentraleGewerbeauskunft Zentrale hat keinen Anspruch finanzieller Art

Im Rahmen einer Feststel­lungsklage hat die 47. Kammer des Amtsgerichts Düsseldorf geurteilt, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale nicht die Bezahlung aus ihren umstrittenen Verträgen verlangen kann.

Öffentliche Institutionen, Kleinbetriebe, Freiberufler und soziale Einrichtungen erhalten regelmäßig Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale. Die Gewerbeauskunft Zentrale wird betrieben von der GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH aus Düsseldorf.

Viele halten die Schreiben der Gewerbeauskunft Zentrale für ein Schreiben vom Gewer­be­auf­sichtsamt. Sie füllen es schnell aus und faxen es an die angegebene Nummer zurück. Danach bekommen sie dann eine Rechnung über 569,06 Euro. Die GWE Wirtschafts­in­for­mations GmbH stellt damit einen Werbeeintrag in die Datenbank unter der URL www.gewerbeauskunft-zentrale.de in Rechnung. Da der angebliche Vertrag über 2 Jahre laufen soll, entstehen mindestens Kosten von 1.138,12 Euro.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zu dem Az. "47 C 12110/12" geurteilt, dass der Gewerbeauskunft Zentrale keine Ansprüche aus diesem "angeblich abgeschlossenen Vertrag" zustehen. Ebenso hat die 47. Kammer auch in dem Verfahren zum Az. 47 C 12105/12 entschieden.

Wider­sprüchliche Entscheidungen

Dagegen verurteilte die 40. Kammer des AG Düsseldorf einen Kunden zur Zahlung (Gewerbeauskunft Zentrale: Amtsgericht Düsseldorf verurteilt Kunden zur Zahlung der Eintra­gungs­kosten) Auch das Amtsgericht Bergisch-Gladbach (Urteil v. 28.07.2011 - 60 C 182/11 - verurteilte einen Kunden zur Zahlung der Eintra­gungs­kosten. Ebenso das Amtgsgericht Köln (Branchen­buchan­bieter "gewerbeauskunft-zentrale.de" gewinnt vor dem Amtsgericht Köln - Unternehmen muss für Branchen­bu­cheintrag bezahlen, den es so nicht wollte).

Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/pt)

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