Amtsgericht Düsseldorf Urteil17.12.2012
Feststellungsklage: Gewerbeauskunft-Zentrale hat keinen Anspruch auf ZahlungKein Anspruch aus angeblichem Vertrag
Das Amtsgericht Düsseldorf hat im Rahmen einer Feststellungklage geurteilt, dass die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, die das Internetportal Gewerbeauskunft-Zentrale betreibt, keinen Anspruch auf Zahlung aus ihren umstrittenen Formularen hat.
Zum Hintergrund: Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH verschickt regelmäßig deutschlandweit an Firmen und Gewerbetreibende Formulare, in denen sie für einen Eintrag in das Branchenverzeichnis "gewerbeauskunft-zentrale.de" wirbt. Teils halten Angeschriebene die Gewerbeauskunft Zentrale für eine Behörde, füllen schnell das Formular aus und schicken es zurück. Viele übersehen auch, dass der Eintrag nicht kostenfrei ist. Daher sind die Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale sehr umstritten. Regelmäßig berichten daher Presse und Verbrauchermagazine im Fernsehen über die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH.
Keine Ansprüche
Das Amtsgericht Düsseldorf hatte einen neuen Fall zwischen einem nicht zahlungswilligem Kunden und der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH zu entscheiden. Es stellt fest, dass die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten könne. Tenor:
Erläuterungen
Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagende Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei in die Onlinedatenbank der Beklagten. Dies gilt insbesondere auch für einen angeblich abgeschlossenen Vertrag mit angeblich jährlichen Zahlungsansprüchen der Beklagten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.
Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ... freizustellen in Höhe von 130,50 € für dessen außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.138,12 EUR festgesetzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2013
Quelle: ra-online, AG Düsseldorf (vt/pt)