18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil17.12.2012

Amtsgericht Düsseldorf: Gewerbeauskunft-Zentrale hat keinen Anspruch auf Zahlung aus angeblichem VertragAmtsgericht Düsseldorf sieht keine Ansprüche finanzieller Art der GWE-Wirtschafts­informations GmbH

Die Gewerbeauskunft-Zentrale kann keine Bezahlung aus dem von ihr verschickten Formular beanspruchen. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Unter www.gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt die GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH aus Düsseldorf ein Internetportal für Gewer­be­treibende.

Amtlich aussehende Eintra­gungs­for­mulare - Kosten im Kleingedruckten

Damit sich möglichst viele Gewer­be­treibende dort auch eintragen, verschickte die GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH in der Vergangenheit Eintra­gungs­for­mulare. Diese sahen für viele Empfänger sehr amtlich aus. Sie waren auf Umwelt­schutz­papier gedruckt und in einem amtlichen Stil aufgemacht. Nur sehr klein versteckte sich der Hinweis, dass der Eintrag bei der Gewerbeauskunft-Zentrale kostenpflichtig ist und mit 569,06 EUR im Jahr zu Buche schlägt.

Kunde erhebt Feststel­lungsklage gegen GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH

Ein Kunde der GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH wehrte sich jetzt vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Er wollte feststellen lassen, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale keinen Anspruch auf Bezahlung aus dem Formular hat. Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Kunden recht. In der Feststel­lungsklage urteilte das Amtsgericht:

"Es wird festgestellt, dass der Beklagten (die GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH) keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagende Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei (Kunde) in die Onlinedatenbank der Beklagten."

GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH muss Kosten des Rechtsstreits tragen

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte die GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH weiter, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und dem Kunden die Kosten zu ersetzen, die dieser für die Inanspruchnahme seines Anwalts hatte.

Quelle: ra-online, AG Düsseldorf (vt/pt)

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