15.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil27.08.2015

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen aufgrund durch Herzinfarkt einer Passagierin bedingte FlugverspätungFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Kommt es aufgrund eines Herzinfarkts einer Passagierin zu einer erheblichen Flugverspätung, so steht einem Fluggast kein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu. Denn die Flugge­sell­schaft kann sich in einem solchen Fall auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Passagierin eines Fluges erlitt noch vor dem Start in Fuerteventura im Flugzeug einen Herzinfarkt. Da sie an Bord behandelt werden musste, überschritt der Pilot seine maximale Flugzeit. Der Flug musste daher auf den nächsten Tag verschoben werden. Da dies zu einer erheblichen Flugverspätung führte, klagte ein Fluggast auf Ausgleichszahlung.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied gegen den Fluggast. Ihm habe kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastVO zugestanden. Zwar sei eine erhebliche Verspätung als Annullierung im Sinne von Art. 5 FluggastVO gleichzusetzen. Jedoch habe sich die Flugge­sell­schaft auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen können, da eine Passagierin einen Herzinfarkt erlitten habe und dieser habe behandelt werden müssen. Die Erkrankung eines Passagiers, die eine Behandlung im Flugzeug oder eine Zwischenlandung erforderlich mache, stelle einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar.

Keine Pflicht zur Bereitstellung einer Ersatzcrew

Die Flugge­sell­schaft sei nach Auffassung des Amtsgerichts zudem nicht verpflichtet gewesen, ohne konkreten Anlass eine Ersatzcrew bereitzustellen.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2016, 25/rb)

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