23.11.2024
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Dokument-Nr. 17280

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Urteil23.05.2012Landgericht Darmstadt7 S 250/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1137Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1137
  • RRa 2012, 182Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2012, Seite: 182
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil18.11.2011, 3 C 678/11
ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Urteil23.05.2012

Abflug­ver­spätung aufgrund Erkrankung des Piloten begründet Ausgleichs­ansprüche der FlugpassagiereErkrankung stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Kommt es zu einer Abflug­ver­spätung, weil der Pilot erkrankt, so stehen den Flugpassagieren Ausgleichs­ansprüche nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung zu. Ein den Anspruch ausschließender außer­ge­wöhn­licher Umstand ist in der Erkrankung nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Sansibar nach Frankfurt a.M. startete nicht wie geplant, sondern mit einer 24stündigen Verspätung. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass der Pilot einen Kreis­lauf­kollaps erlitt und daher das Flugzeug nicht führen konnte. Ein Fluggast verlangte aufgrund dessen von der Fluggesellschaft Ausgleichs­zah­lungen gemäß der Fluggastrechteverordnung. Da sich diese mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands weigerte zu zahlen, erhob der Fluggast Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Rüsselsheim wies die Klage ab. Da die Verspätung auf einer Erkrankung des Piloten zurückzuführen gewesen sei, habe ein außer­ge­wöhn­licher Umstand vorgelegen, für den die Flugge­sell­schaft nicht hafte. Gegen diese Entscheidung legte der Fluggast Berufung ein.

Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen bestand

Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten des Fluggastes und hob daher das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Ausgehend davon, dass eine Flugverspätung gleichzusetzen sei mit einer Flugan­nul­lierung (BGH, Urt. v. 18.02.2010 - Xa ZR 95/06, hat das Gericht den Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen gemäß Art. 7 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung bejaht.

Außer­ge­wöhn­licher Umstand lag nicht vor

Ein außer­ge­wöhn­licher den Anspruch ausschließender Umstand (Art. 5 Abs. 3 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung) habe zudem nach Auffassung des Landgerichts nicht vorgelegen. Ein solcher sei nicht in der Erkrankung des Piloten zusehen gewesen. Zwar sei es richtig, dass es einer Flugge­sell­schaft nicht zumutbar ist, an allen Abflug- und Zielorten der von ihr betriebenen Flugstrecken Ersatzpersonal vorrätig zu haben. Es müsse aber beachtet werden, dass es allein der betrieblichen Sphäre der Flugge­sell­schaft zuzurechnen ist, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Mitarbeiters sei das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit dem er für den normalen Betriebsablauf seines Unternehmens rechnen muss. Eine Erkrankung sei eben nicht ungewöhnlich oder nur sehr selten. Es sei zudem vollkommen unerheblich, ob die Flugge­sell­schaft keine flugtaugliche Maschine zur Verfügung steht oder die für die ordnungsgemäße Durchführung des Fluges erforderliche Besatzung nicht den körperlichen Anforderungen entspricht.

Art der Erkrankung unbeachtlich

Es komme auch nicht darauf an, so das Landgericht weiter, welche Ursache der krank­heits­be­dingte Ausfall hatte. Es sei daher unbeachtlich, ob eine bakterielle Erkrankung, eine Virusinfektion, eine chronische Krankheit, eine unfallbedingte Verletzung oder ob ein vom Mitarbeiter selbst veranlasster Ausfall, etwa durch übermäßigen Alkoholgenuss, vorliegt. Auf ein Verschulden der Flugge­sell­schaft komme es nicht an. Etwas anderes könne gelten, wenn die Erkrankung durch einen Sabotageakt von außen durch Dritte verursacht worden ist.

Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

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