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Amtsgericht Düsseldorf Urteil09.09.2021

Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen baulich nicht von Fahrbahn abgetrennten Radweg nicht benutzenBei Gestattung der Benutzung durch Eltern kann Auf­sichts­pflicht­verletzung vorliegen

Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dürfen gemäß § 2 Abs. 5 StVO einen von der Fahrbahn nicht abgetrennten Radweg nicht benutzen. Gestatten dies die Eltern dennoch, kann eine Auf­sichts­pflicht­verletzung vorliegen mit der Folge, dass sie für eventuell entstehende Schäden gemäß § 832 BGB haften. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im September 2020 unternahm ein Familienvater mit seiner 6-jährigen Tochter und seinen 11- bzw. 15-jährigen Söhnen einen Fahrradausflug in Düsseldorf. Dabei befuhren sie einen auf der Straße markierten Radweg, der baulich nicht von der Fahrbahn abgetrennt war. Da ein Pkw den Radweg versperrte, verließ das sechsjährige Kind dem Vater folgend den Radweg nach links. Dabei streifte es mit dem Fahrradlenker ein parallel verkehrenden Opel Corsa. Es entstand ein Sachschaden am Pkw in Höhe von etwa 790 EUR, weshalb die Eigentümerin gegen die Haftpflicht­ver­si­cherung des Kindesvaters Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhob.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufsichts­pflicht­ver­letzung

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 832 BGB zu. Der Kindesvater habe seine Aufsichts­pflicht über seine 6-jährige Tochter verletzt, in dem seine Tochter in seiner Anwesenheit entgegen § 2 Abs. 5 StVO in Nachfolgen des Vaters den auf der Fahrbahn markierten Radweg benutzte. Kinder, die noch nicht das achte Lebensjahr vollendet haben, müssen auf dem Gehweg fahren. Einen Radweg dürfen sie nur benutzen, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt ist. Dadurch sollen Gefährdungen durch unsichere Fahrweisen von jüngeren Kindern vermieden werden.

Keine Unzumutbarkeit der Einhaltung der Aufsichts­pflicht

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Kindesvater die Einhaltung der Aufsichts­pflicht nicht unzumutbar gewesen. Denn er wäre nach § 2 Abs. 5 Satz 3 StVO selbst berechtigt gewesen, in Beaufsichtigung seiner Tochter ebenfalls den Gehweg zu benutzen. Seine Söhne haben den Radweg angesichts ihres Alters auch ohne Aufsicht nutzen können.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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