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- NJW-RR 2013, 1046Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1046
- Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete SchätzgrundlageBundesgerichtshof, Urteil12.04.2011, VI ZR 300/09
- OLG Koblenz: Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall nicht unbegrenzt ersatzfähigOberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung26.01.2011, 12 U 221/10
- Nach fremdverschuldetem Verkehrsunfall: Geschädigter kann die Kosten eines zu marktüblichen Bedingungen beschafften Mietwagens ersetzt verlangenLandgericht Nürnberg-Fürth, Urteil11.03.1999, 2 S 8983/98
Amtsgericht Dortmund Urteil29.01.2013
Geschädigter kann auf günstigere Mietwagenkosten verwiesen werdenKein Anspruch auf Erstattung zu hoher Mietwagenkosten
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann auf günstigere Mietwagenkosten verwiesen werden. Nimmt er einen Mietwagen zu höheren Preisen hat er regelmäßig keinen Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Schadenersatzes. Denn zu hohe Mietwagenkosten können nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall nahm sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs einen Mietwagen. Die Kosten für die Anmietung in Höhe von etwa 318 € verlangte er vom Unfallverursacher ersetzt. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, dass er dem Geschädigten etwa einen Monat zuvor eine Liste mit günstigen Mietwagenfirmen vorlegte. Wenn er nunmehr eine teurere Firma nahm, müsse er die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Mietwagenkosten bestand nicht
Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Geschädigten. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Mietwagenkosten, da die Mietwagenkosten von 318 € nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen seien. Das Gericht gab zu bedenken, dass er ein mit seinem in Reparatur befindlichen PKW vergleichbares Fahrzeug ausweislich der vom Unfallverursacher vorgelegten Liste zu einem günstigeren Tagespreis hätte anmieten können. Demnach hätte er für die benötigte Mietzeit von vier Tagen nur einen Betrag von ca. 199 € zahlen müssen.
Geschädigter hätte Erforderlichkeit beweisen müssen
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass der Geschädigte zwar behauptet habe, dass ihm eine Anmietung zu dem von dem Unfallverursacher behaupteten Preisen nicht möglich war. Diese Behauptung hätte er jedoch beweisen müssen. Es sei nicht Sache des Unfallverursachers, über die Darlegung der anderweitigen Anmietungsmöglichkeit hinaus die Richtigkeit seine Angaben zu beweisen. Vielmehr müsse der Geschädigte beweisen, dass seine Mietwagenkosten erforderlich waren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2013
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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