21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Dortmund Urteil29.01.2013

Geschädigter kann auf günstigere Mietwagenkosten verwiesen werdenKein Anspruch auf Erstattung zu hoher Mietwagenkosten

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann auf günstigere Mietwagenkosten verwiesen werden. Nimmt er einen Mietwagen zu höheren Preisen hat er regelmäßig keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung im Wege des Schadenersatzes. Denn zu hohe Mietwagenkosten können nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall nahm sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs einen Mietwagen. Die Kosten für die Anmietung in Höhe von etwa 318 € verlangte er vom Unfall­ve­r­ur­sacher ersetzt. Dieser weigerte sich jedoch mit dem Hinweis, dass er dem Geschädigten etwa einen Monat zuvor eine Liste mit günstigen Mietwagenfirmen vorlegte. Wenn er nunmehr eine teurere Firma nahm, müsse er die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Mietwagenkosten bestand nicht

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Geschädigten. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Mietwagenkosten, da die Mietwagenkosten von 318 € nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen seien. Das Gericht gab zu bedenken, dass er ein mit seinem in Reparatur befindlichen PKW vergleichbares Fahrzeug ausweislich der vom Unfall­ve­r­ur­sacher vorgelegten Liste zu einem günstigeren Tagespreis hätte anmieten können. Demnach hätte er für die benötigte Mietzeit von vier Tagen nur einen Betrag von ca. 199 € zahlen müssen.

Geschädigter hätte Erfor­der­lichkeit beweisen müssen

Das Amtsgericht führte weiter aus, dass der Geschädigte zwar behauptet habe, dass ihm eine Anmietung zu dem von dem Unfall­ve­r­ur­sacher behaupteten Preisen nicht möglich war. Diese Behauptung hätte er jedoch beweisen müssen. Es sei nicht Sache des Unfall­ve­r­ur­sachers, über die Darlegung der anderweitigen Anmie­tungs­mög­lichkeit hinaus die Richtigkeit seine Angaben zu beweisen. Vielmehr müsse der Geschädigte beweisen, dass seine Mietwagenkosten erforderlich waren.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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