18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11469

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Urteil12.04.2011BundesgerichtshofVI ZR 300/09
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil30.12.2008, 10 C 575/08 (10)
  • Landgericht Fulda, Urteil18.09.2009, 1 S 4/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.04.2011

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreiss­piegel geeignete SchätzgrundlageIm Einzelfall abweichende Ergebnisse der Listen begründen keinen Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage

Als Schätzgrundlage bei der Schätzung von erforderlichen Mietwagenkosten darf der Tatrichter bei seiner Schadens­schätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreiss­piegel zugrunde legen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflicht­ver­si­cherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 Euro pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2.757,32 Euro ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1.999,20 Euro.

LG Fulda: Fraunhofer–Mietpreiss­piegel ist Schwacke-Listen als Schätzgrundlage vorzuziehen

Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfall­ge­schädigte - erhältlichen Tarife (so genannter Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berück­sich­tigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfal­ler­satz­fahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreiss­piegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfal­ler­satz­fahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreiss­piegel vorzuziehen.

BGH: Tatrichter darf bei Schadens­schätzung sowohl Schwacke-Liste als auch Fraunhofer-Mietpreiss­piegel zugrunde legen

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der Bundes­ge­richtshof hat die bei den Insta­nz­ge­richten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadens­schätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreiss­piegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.

BGH weist Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an Berufungs­gericht

Im Ergebnis hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfal­ler­satz­fahrzeugs, zu gewähren ist.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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