18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil14.06.2007

Augen auf bei der Fahrzeugmiete nach einem VerkehrsunfallUnfal­ler­satz­tarife werden nicht vollständig erstattet

Muss nach einem Unfall das eigene Fahrzeug in die Werkstatt, mietet so mancher ein Ersatzfahrzeug. Wer dabei die Kosten dieser Anmietung nicht sorgfältig prüft, riskiert, zumindest auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Laut dem Landgericht Dortmund kann die Versicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers die Erstattung von Mietwagenkosten verweigern, wenn sie deutlich über den Tarifen in der "normalen" Autovermietung liegen und die Aufschläge nicht auf der besonderen Unfallsituation beruhen.

Wegen dieser Besonderheiten der Autovermietung nach einem Verkehrsunfall billigt die Zivilkammer dem Unfall­ge­schä­digten zu, einen Mietwagentarif zu wählen, der die durch­schnitt­lichen Tarife in der "normalen" Fahrzeug­ver­mietung um 20 % übersteigt. Der Kunde muss aber - insbesondere wenn eine längere Reparaturdauer absehbar ist - günstige Mehrtages- oder Wochen­pau­schalen nutzen.

Höhere Mietwagenkosten sind von der gegnerischen Versicherung nur ausnahmsweise zu erstatten, wenn der Unfall­ge­schädigte kein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif mieten konnte. Er muss aber grundsätzlich eine vorhandene Kreditkarte einsetzen bzw. eine Kaution aus eigenen Mitteln vorstrecken. In jedem Fall erwartet das Gericht, dass sich der Einzelne auch dann nach dem Preis der Fahrzeu­gan­mietung erkundigt und ggf. nach günstigeren Tarifen fragt, wenn er damit rechnen kann, dass die Kosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Streitigkeiten um die Erstattung des Unfal­ler­satz­tarifs bestehen, weil sich im Mietwa­gen­ge­schäft unter­schiedliche Tarife herausgebildet haben: Kunden, die ein Fahrzeug auf eigenen Kosten anmieten, erhalten regelmäßig einen "Normaltarif"; Geschädigten, die nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen benötigen, wird oft ein sogenannter "Unfal­ler­satztarif" angeboten. Solche Unfal­ler­satz­tarife übersteigen die Normaltarife oft erheblich, wobei auch Aufschläge von bis zu 200 % keine Seltenheit sind. Die Autovermieter begründen die Aufschläge damit, dass bei Vermietung von Unfal­ler­satzwagen erhöhte Kosten entständen und Risiken vorlägen.

Zur Bestimmung der durch­schnitt­lichen Tarife in der "normalen" Autovermietung greift die Zivilkammer auf die sog. "Schwacke-Liste" aus dem Jahr 2003 zurück. Wegen der allgemeinen Preissteigerung berücksichtigt sie bei der Beurteilung von Fällen aus den Folgejahren eine jährlichen Preisanstieg von 2 %.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Dortmund vom 05.07.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil4494

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI