Dokument-Nr. 20901
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- WuM 2015, 236Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 236
- Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung: Mieter ist es zumutbar zur Einsicht in die Belege einen Weg bis zu 30 km Luftlinie zurückzulegenAmtsgericht Halle (Saale), Urteil20.02.2014, 93 C 2240/13
- Betriebskostenabrechnung: Mieter kann Zusendung von Belegkopien gegen Erstattung von 0,25 Euro je Kopie verlangenAmtsgericht Delmenhorst, Urteil21.08.2003, 4b C 5160/03 (V)
Amtsgericht Dortmund Urteil03.02.2015
Nebenkostenabrechnung: Recht zur Belegeinsicht im Stadtteilbüro eines Großvermieters bei 16 km entfernten HauptsitzBelegeinsicht am Hauptsitz für Mieter unzumutbar
Unterhält ein Großvermieter in der Wohnanlage ein Stadtteilbüro, so haben die Mieter das Recht dort die Belege zu den Unterlagen der Nebenkostenabrechnung einzusehen, wenn der Hauptsitz des Vermieters 16 km entfernt ist. In diesem Fall ist eine Belegeinsicht am Hauptsitz für die Mieter unzumutbar. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall baten die Mieter einer Wohnung um Einsicht in die Originalbelege zu einer Nebenkostenabrechnung. Da der Sitz der Vermieterin 16 km von der Wohnanlage entfernt war, wünschten die Mieter eine Einsicht vor Ort. In der Wohnanlage unterhielt die Vermieterin ein Stadtteilbüro, in dem Mietersprechstunden stattfanden. Die Vermieterin bot dagegen eine Einsichtnahme an ihrem Sitz an. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Bei großer Entfernung zwischen Sitz des Vermieters und Wohnung besteht Recht zur Einsicht am Wohnort
Das Amtsgericht Dortmund führte zum Fall aus, dass einem Mieter das Recht zur Einsicht in die Originalbelege zu einer Betriebskostenabrechnung zusteht (vgl. LG Freiburg, Urteil vom 24.03.2011 - 3 S 348/10). In diesem Zusammenhang bestehe auch grundsätzlich das Recht auf Zusendung von Kopien gegen Kostenerstattung, um sie einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen. Der Mieter habe jedoch grundsätzlich nur das Recht auf Einsichtnahme am Sitz des Vermieters, wenn die Wohnung und der Sitz des Vermieters am gleichen Ort liegen (BGH, Urteil v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05). Ist dagegen die Entfernung zwischen beiden Orten sehr groß, könne dem Mieter auch ein Recht zur Einsicht am Wohnort zustehen. Unter welchen Voraussetzungen die Entfernung sehr groß ist und damit eine Anreise des Mieters zum Sitz des Vermieters unzumutbar ist, müsse nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden.
Unzumutbarkeit der Einsicht am Vermietersitz bei Bestehen eines Stadtteilbüros
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es einem Großvermieter zumutbar, die Originalbelege zu einer Nebenkostenabrechnung in einem in der Wohnanlage betriebenen Stadtteilbüro zu verbringen, damit die Mieter der betroffenen Wohnanlage während der Mietersprechstunden Einsicht nehmen können. In diesem Fall sei eine Anreise zum 16 km entfernten Sitz des Vermieters für die Mieter unzumutbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2015
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 2015, 236/rb)
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