21.11.2024
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Amtsgericht Dortmund Urteil19.09.2011

Vermieter muss die Übertragung der Winter­dienst­pflicht auf eine Firma begründenPauschales Abstellen auf ordnungsgemäße Durchführung der Winter­dienst­pflicht durch eine Winterdienst-Firma genügt nicht

Beauftragt der Vermieter auf Kosten der Mieter eine Winterdienst-Firma mit der Schnee- und Eisbeseitigung, so muss er dies begründen. Dass die Firma den Winterdienst ordnungsgemäß durchführt, genügt nicht zur Begründung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Vermieter verlangte von den Mietern die Zahlung von Winterdienstkosten. Der Vermieter hatte die Winter­dienst­pflicht an eine Firma vergeben und dies durch Schreiben den Mietern mitgeteilt. Die Schnee- und Eisbeseitigung musste bis dahin laut Mietvertrag von den Mietern vorgenommen werden. Die Änderung der mietver­trag­lichen Pflicht beruhte auf einer mietver­trag­lichen Vorschrift, wonach der Vermieter berechtigt war, die Durchführung des Winterdienstes in anderer Weise zu regeln, "soweit dies nach billigen Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig" erschien. Die Beklagten Mieter kamen über einen Zeitraum von 30 Jahren ihren Winter­dienst­pflichten ohne Beanstandung nach und weigerten sich deswegen die Winter­dienst­kosten zu übernehmen.

Anspruch auf Zahlung der Winter­dienst­kosten bestand nicht

Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Mieter. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Zahlung der Winter­dienst­kosten. Die Voraussetzungen für eine mietver­tragliche Änderungs­be­rech­tigung lagen nicht vor. Das an die Mieter gerichtete Schreiben enthielt keinen Grund für die Änderung der vertraglichen Regelung. Der Vermieter habe keine Ausführungen zum billigen Ermessen und zur Zweckmäßigkeit gemacht sowie keine Abwägung angestellt. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb nur durch die Beauftragung einer Firma ein reibungsloser Ablauf des Winterdienstes und damit auch eine ordnungsgemäße Beachtung der Verkehrssicherungspflicht gewährleistet werden konnte.

Winter­dienst­pflicht der Mieter war nicht zu beanstanden

Die Mieter haben über 30 Jahre lang ohne Beanstandung die Schneeräumung durchgeführt. Angesichts dessen, so das Amtsgericht, bedürfe es im Rahmend des billigen Ermessens erhebliche Gründe für die Vertrag­s­än­derung, um sie als berechtigt ansehen zu können. Ohne Darlegung, welche Unzuläng­lich­keiten die bisherige vertragliche Regelung ergeben, erscheine die Änderung unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter als nicht zweckmäßig.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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